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Gewährleistungsrecht beim Kauf eines Tieres Rechtsprechung unterscheidet Begriffe “Vieh” und “Tier”-

Mit 1.1.2002 trat das neue Gewährleistungsrecht in Kraft(1) und bringt auch beim Kauf eines Tieres Neuerungen. Tiere sind zwar ausdrücklich keine Sachen mehr, doch gelten für sie die Vorschriften über Sachen, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen.(2)

Gewährleistung : unverschuldetes Einstehenmüssen für ein verkauftes, mangelhaftes Tier

Ein Verkäufer hat nach den Gewährleistungsregeln verschuldensunabhängig dafür einzustehen, wenn das Tier zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufweist. Der Käufer hat seinen Gewährleistungsanspruch innerhalb gewisser Fristen gerichtlich geltend zu machen.

Unterschied, ob Käufer Landwirt oder Verbraucher

Klar zu unterscheiden sind seit jeher die Regelungen für “Viehmängel”, also für landwirtschaftliche Nutztiere(3), für die eine nur sechswöchige Gewährleistungsfrist im Zusammenhang mit der Tiermängelverordnung(4) gilt, von den sonstigen “Tiermängeln”. Gem § 9 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen über Viehmängel, und somit auch die besonderen Fristen, nicht anwendbar, wenn der Erwerber ein Verbraucher ist. Bei Tiermängeln – also jene Mängel, die einem nicht landwirtschaftlich genutzten Tier anhaften – gilt nunmehr eine zweijährige Gewährleistungsfrist, wobei während der ersten sechs Monate nach der Veräußerung eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers eintritt (§ 924 ABGB). Es genügt jetzt für den Konsumenten, innerhalb der ersten sechs Monate auf den Tiermangel hinzuweisen, weil die Beweislastumkehr und die verlängerte Vermutungsfrist bewirkt, dass der Verkäufer beweisen muss, dass der behauptete Mangel – etwa auf Grund medizinisch eindeutig kürzerer Inkubationsfristen – zum Zeitpunkt des Verkaufes noch gar nicht vorgelegen hat.

Landwirtschaftlich genutztes Tier

Vermutung der Mangelhaftigkeit nach der Tiermängelverordnung; gerichtlich geltend zu machen innerhalb der Vermutungsfrist + 6 Wochen; keine Vermutung bei anderen Mängeln, die nicht in der Tiermängel VO; dann gerichtlich geltend zu machen innerhalb 6 Wochen

Verbrauchergeschäft

Vermutung der Mangelhaftigkeit (6 Monate) gem § 924 ABGB; gerichtlich geltend zu machen innerhalb von 2 Jahren

 

1 Gewährleistungsrechtsänderungsgesetz- GewRÄG, BGBl I 2001/48
2 § 285a ABGB
3 So die Rechtsprechung : OGH 13.12.1978, 6 Ob 748/78
4 zählt abschließend bestimmte Krankheiten und Verhaltensstörungen bei gewissen   Tieren mit relativ kurzen Vermutungsfristen (von 5 bis 150 Tagen) auf ; so wird   zB vermutet, dass ein Pferd bereits bei der Übergabe mangelhaft war, wenn   innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe Dämpfigkeit auftritt. Liegen Mängel vor, für   die in der Tiermängel VO Vermutungsfristen bestehen, so beginnt die
  6-Wochen-Frist erst nach dem Ablauf der Vermutungsfrist.

 

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