Tierversuche sind verboten wenn,
- die Ergebnisse eines g l e i c h e n Versuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind,
- vom Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
- der Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist oder
- tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden,
- die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesondere durch Film und andere audiovisuelle Mittel erreicht werden können.
- Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind verboten (der Import, Handel/Verkauf von tierversuchsgetesteten Kosmetika ist jedoch erlaubt).
- Tierversuche an den Menschenaffen sind verboten.
- Der immens belastende LD-50-Test (bei dem die Dosis der verabreichten Substanz bestimmt wird, an der 50 % der Versuchstiere sterben) ist verboten.
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