In Österreich dürfen Tierversuche durchgeführt werden, wenn sie laut Tierversuchsgesetz
a) zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
- für die Forschung und Entwicklung,
- für die berufliche Ausbildung,
- für medizinische Diagnose und Therapie,
- für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte,
- für die Erkennung von Umweltgefährdungen und
- für die Gewinnung von Stoffen und wenn
b) ein berechtigtes Interesse an den Versuchen
- zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier,
- zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
- zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
- zur Vermittlung beruflicher Ausbildung oder
- zur Vermeidung von Umweltgefährdungen
besteht.
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