Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2003/15/EG (im 5. Artikel; veröffentlicht im Amtsblatt L 66/26 [1]) besteht für die Kosmetikhersteller die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, dass für ihr Produkt keine Tierversuche durchgeführt wurden. Dazu wurde nun am 7. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 158/18 [2]) die “Empfehlung der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Verwendung von Angaben, denen zufolge keine Tierversuche gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates durchgeführt wurden” veröffentlicht.
Demnach kann (und darf auch endlich!) ein kosmetisches Produkt als “tierversuchsfrei” bezeichnet und etikettiert werden, wenn u.a. weder durch den Hersteller und seine Zulieferer bei der Entwicklung und Herstellung keine Tierversuche – weder für das kosmetische Fertigprodukt noch für die einzelnen Bestandteile – durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben wurden.
Eine strenge und EU-weite einheitliche Regelung der Kennzeichnung von tierversuchsfreien Kosmetikprodukten wie die nun vorliegende ist sehr zu begrüßen. Da jedoch ein Stichjahr fehlt, durch das festgelegt wird, dass ab einem bestimmten Datum keine Bestandteile verwendet dürfen, die im Tierversuch getestet wurden, stellt sich die Frage, ob diese Empfehlung für die Firmen in der Praxis überhaupt durchführbar ist. Denn man kann davon ausgehen, dass jeder Stoff schon einmal von irgendwem, irgendwo im Tierversuch getestet worden ist. Selbst destilliertes Wasser soll schon im Tierversuch getestet worden sein.
Aus diesem Grund hat etwa der Deutsche Tierschutzbund e.V. schon vor vielen Jahren aus Eigeninitiative eine Kosmetik-Positivliste (die jene Firmen auflistet, die tierversuchsfreie Kosmetika nach den strengen, wohl aber praktikablen Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes herstellen) mit der Festlegung eines Stichjahres erstellt. Nach den Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes e.V. [3] dürfen die in die Kosmetik-Positivliste aufgenommenen Kosmetika keine Rohstoffe enthalten, die nach dem 1.1.1979 im Tierversuch getestet worden sind. Umgekehrt können sehr wohl Bestandteile, die vor (!) dem 1.1.1979 in Tierversuchen geprüft worden sind, enthalten sein.
Es erstaunt – positiv, dass in der nun vorliegenden Empfehlung zur Kennzeichnung von tierversuchsfreien Kosmetika, die Kommission Alternativmethoden, die nur eine Verringerung oder Verfeinerung von Tierversuchen bewirkt haben, nicht (!) akzeptiert. Demnach darf eine Kosmetikprodukt u.a. nur dann als tierversuchsfrei gekennzeichnet werden, wenn eine echte tierfreie Ersatzmethode eingesetzt wurde. Wir können dieser konsequenten Haltung nur zustimmen und hoffen, dass dies auch in allen anderen Materien so gehandhabt wird und nicht nur in diesem Fall dazu dienen soll, den Firmen die Kennzeichnung von tierversuchfreien Kosmetika zu erschweren.
Denn prinzipiell unterstützt die Europäische Kommission das Konzept der 3 Rs (refine (= verfeinern), reduce (= reduzieren), replace (= ersetzen), demnach als Alternativmethode zum Tierversuch selbst solche Methoden anerkannt und vor allem auch gefördert werden, bei denen es lediglich zur einer Reduzierung (weniger Versuchstiere) bzw. Verfeinerung (z.B. werden die Tiere am Ende des Versuches nicht getötet) beim Tierversuch kommt. Wir stehen diesem weiterhin tierverbrauchenden Konzept aus vielen guten Gründen skeptisch bis ablehnend gegenüber.
Vorbehaltlich der Frage nach der praktischen Umsetzbarkeit stellt die vorliegende stringente Regelung à la longue eine echte Sicherheit für die KonsumentInnen dar, da sie ganz gewiss sein können, dass das mit tierversuchsfrei gekennzeichnete Produkt tatsächlich völlig tierversuchfrei hergestellt wurde. Doch Achtung: Derartige Kosmetika dürfen wohl keine im Tierversuch getesteten Bestandteile enthalten, aber sehr wohl Rohstoffe, deren Gewinnung mit Tierquälerei oder Ausrottung verbunden sind oder für die Tiere eigens getötet werden. Dazu gehören: Nerzöl, Walrat, Schildkrötenöl, Murmeltierfett, Emuöl, Bärengalle, Moschus (Drüsensekret des Moschushirsches) oder Chochenille (roter Farbstoff aus zermahlenen Läusen). Beachten Sie bitte das Etikett mit den Inhaltsstoffen, die nun dank der neuen Regelung aufgelistet werden müssen.
Für VerbraucherInnen ist noch wissenswert, dass mit der Richtlinie 2003/15/EG auf der Verpackung jedes Kosmetikproduktes auch der Name und die Adresse des Herstellers angegeben sein müssen, den man für genauere Informationen über das Produkt (auch schon vor dem Kauf), z.B. bezüglich allergischer Reaktionen, kontaktieren kann, worüber auch Auskunft gegeben werden muss (es besteht Auskunftspflicht!). Weigert sich ein Unternehmen, die KonsumentInnenfragen zu beantworten, kann man sich an die zuständige nationale Behörde wenden – denn die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die Unternehmen ihren Verpflichtungen auch nachkommen.
Zuständig für Fragen und Beschwerden zur Kosmetikrichtlinie und Informationsleitlinie für Österreich ist das:
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Sektion IV
Radetzkystraße 2
1031 Wien
Telefon: 01/17 11 00 – DW 46 17 oder DW 47 41
http://www.bmgf.gv.at/ [4]
Die Kosmetikindustrie hat ein öffentlich zugängliches, zentrales Verzeichnis aller Unternehmen [5] eingerichtet, die in der EU kosmetische Erzeugnisse auf den Markt bringen.
Siehe dazu auch Tierversuche in der Kosmetikindustrie [6]
Aufrufe: 109