{"id":1238,"date":"2007-04-23T14:30:00","date_gmt":"2007-04-23T12:30:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2007\/04\/23\/wie-erstatte-ich-anzeige-wegen-tierqurei\/"},"modified":"2007-04-23T14:30:00","modified_gmt":"2007-04-23T12:30:00","slug":"wie-erstatte-ich-anzeige-wegen-tierqurei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2007\/04\/23\/wie-erstatte-ich-anzeige-wegen-tierqurei\/","title":{"rendered":"Wie erstatte ich Anzeige wegen Tierqu\u00e4lerei"},"content":{"rendered":"<p align=\"center\"><strong>Wenn ein aufkl&auml;rendes Gespr&auml;ch nicht mehr hilft <\/strong><\/p>\n<p>Wenn man eine schlechte Behandlung von Tieren beobachtet, z.B. einen Hund, der mehr oder minder den ganzen Tag an einer viel zu kurzen Kette gehalten wird, ist es unsere B&uuml;rgerpflicht, dagegen einzuschreiten. Je nach Situation werden sich unterschiedliche Handlungsm&ouml;glichkeiten ergeben. Bei unserem Beispiel ist es zun&auml;chst naheliegend, mit dem Hundehalter selbst Kontakt aufzunehmen. Vielleicht hilft schon ein kl&auml;rendes Gespr&auml;ch. Wenn nicht, benachrichtigen Sie bitte Ihren &ouml;rtlichen Tierschutzverein, dem Sie alle Fakten nennen. Der Tierschutzinspektor wird sich von der Lage des betreffenden Tieres &uuml;berzeugen, wenn n&ouml;tig, seine Hilfe anbieten, damit der Hund k&uuml;nftighin artgerecht gehalten wird. Er ist jedoch rechtlich nicht befugt, durch irgendwelche Strafma&szlig;nahmen eine &Auml;nderung herbeizuf&uuml;hren. Auch kann er das Tier dem Halter nicht wegnehmen, dazu bedarf es beh&ouml;rdlicher Wege und als erster Schritt muss eine Anzeige gemacht werden.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Wer kann eine Anzeige machen?<\/strong><\/p>\n<p>Jeder m&uuml;ndige, &ouml;sterreichische Staatsb&uuml;rger, der Beobachter einer schlechten Behandlung von Tieren ist.<br \/>Prinzipiell k&ouml;nnen Anzeigen auch anonym erfolgen. Dies hat jedoch den Nachteil, dass der Anzeiger nicht als Zeuge zur Verf&uuml;gung steht. Auch werden anonyme Anzeigen, insbesondere wenn sie nicht konkret formuliert sind, von den Beh&ouml;rden nicht mit der gebotenen Beharrlichkeit verfolgt.<br \/>Leider k&ouml;nnen Tierschutzvereine Ihnen die Anzeige nicht abnehmen &#8211; nur Unterst&uuml;tzung bei der Formulierung leisten, aber nicht stellvertretend f&uuml;r Sie Anzeige erstatten. Tierschutzvereine haben keine Parteienstellung, was wir seit Jahrzehnten &#8211; im Rahmen eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes &#8211; von den Politikern fordern.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>An wen richte ich die Anzeige und wann hat sie zu erfolgen?<\/strong><\/p>\n<p>Man kann &#8211; je nach Tatbestand &#8211; die Anzeige direkt <\/p>\n<ul>\n<li>a) an den Bezirksanwalt des &ouml;rtlich zust&auml;ndigen Bezirksgerichts oder <\/li>\n<li>b) an die Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat (in St&auml;dten mit eigenem Statut) richten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>ad a)<\/strong> Die Anzeige ergeht an den Bezirksanwalt, w e n n &#8230;<br \/>Die Anzeige ist <strong>schriftlich an den Bezirksanwalt<\/strong> zu richten <strong>oder <\/strong>kann <strong>m&uuml;ndlich bei jeder Dienststelle der Gendarmerie oder Polizei<\/strong> zu Protokoll gegeben werden, wenn es sich um eine Tierqu&auml;lerei im Sinne des &sect; 222 Strafgesetzbuch (StGB) handelt, demzufolge die Zuf&uuml;gung unn&ouml;tiger Qualen oder die rohe Misshandlung von Tieren verboten ist. Die Tat kann in einer Handlung oder in einer Unterlassung liegen.<br \/>Die Verj&auml;hrungsfrist f&uuml;r gerichtlich strafbare Tierqu&auml;lerei betr&auml;gt drei Jahre. Es hat somit keinen Sinn, weiter zur&uuml;ckliegende Sachverhalte anzuzeigen.<br \/>Wenn der Bezirksanwalt die Anzeige f&uuml;r berechtigt h&auml;lt, stellt er einen Strafantrag und es kommt zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht. Wer eine gerichtlich strafbare Tierqu&auml;lerei anzeigt, kann im Gerichtsverfahren als Zeuge geladen werden.<br \/>Es kann eine gerichtliche Strafe bis zu einem Jahr Gef&auml;ngnis oder 180 Tags&auml;tze Geldstrafe verh&auml;ngt werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um ein Nutztier, Heimtier oder Wildtier handelt, ob das Tier dem Tierqu&auml;ler geh&ouml;rt und welchen Wert das betroffene Tier hat.<\/p>\n<p><strong>ad b)<\/strong> Die Anzeige ergeht an die Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat, w e n n &#8230;<br \/>Die Anzeige ist <strong>m&uuml;ndlich oder schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat<\/strong> zu richten bzw. kann <strong>auch bei jeder Dienststelle der Gendarmerie oder Polizei<\/strong> vorgenommen werden, wenn es sich um &Uuml;bertretungen &ouml;sterreichischer Tierschutzgesetze (die aus Landes- und Bundestierschutzgesetze bestehen), die Verwaltungsgesetze sind, handelt.<br \/>Bundesgesetze sind das Tierversuchsgesetz; drei Tiertransportgesetze (Stra&szlig;e\/Bahn\/Luft) und die Verordnung &uuml;ber die Haltung von Tieren in Tierhandlungen. In den Landestierschutzgesetzen werden der allgemeine Tierschutz hinsichtlich der Nutz- und Heimtiere sowie die ausnahmsweise Genehmigung von Wildtieren geregelt.<br \/>In allen Bundesl&auml;ndern ist die ungerechtfertigte Zuf&uuml;gung von Schmerzen, Leiden und Sch&auml;den sowie die mutwillige T&ouml;tung von Tieren strafbar.<br \/>Die mutwillige T&ouml;tung eines Tieres ist, wenn sie nicht zu Qualen f&uuml;hrt, gerichtlich nicht nach &sect; 222 StGB strafbar, wohl aber nach den Landestierschutzgesetzen mit Verwaltungsstrafen bedroht.<br \/>Leider unterliegt die sogenannte &#8220;weidgerechte&#8221; Aus&uuml;bung der Jagd nicht den Tierschutzbestimmungen. Und so gibt es unter den J&auml;gern noch immer solche, die das Jagen mittels Fallen bef&uuml;rworten und ihre Hunde auf lebende Katzen abrichten, lebende K&ouml;der, Lockv&ouml;gel etc. einsetzen.<br \/>Die Verj&auml;hrungsfrist betr&auml;gt sechs Monate.<\/p>\n<p>Auf der Bezirkshauptmannschaft bzw. auf dem Magistrat ist im Regelfall <strong>der Amtstierarzt f&uuml;r die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige zust&auml;ndig<\/strong>. F&uuml;hren seine Erhebungen zum Ergebnis, dass die &Uuml;bertretung einer Tierschutznorm vorliegt, stellt er einen Strafantrag an die zust&auml;ndige Strafabteilung.<br \/>Es werden Verwaltungsstrafen bis zu &ouml;S 100.000,&#8211; verh&auml;ngt; es kann auch zu einer Beschlagnahme des Tieres kommen und ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden.<br \/>Stellt der Amtstierarzt bei seinen Erhebungen fest, dass ein Tier Qualen erlitten hat oder roh misshandelt wurde, ist er verpflichtet, den Sachverhalt dem Bezirksanwalt zur gerichtlichen Verfolgung (nach &sect; 222 StGB) mitzuteilen.<br \/>Hat man als Anzeiger den Eindruck, der Amtstierarzt &uuml;berpr&uuml;fe die Anzeige nicht entsprechend, kann man sich an den Leiter der Bezirksverwaltungsbeh&ouml;rde oder an die Veterin&auml;rabteilung des Amtes der jeweiligen Landesregierung wenden und eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen.<br \/>Die jeweiligen Adressen der Bezirksgerichte, Bezirkshauptmannschaften, Magistrate und &Auml;mter der Landesregierungen finden Sie im jeweiligen Bundesl&auml;nder-Telefonbuch.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Was soll die Anzeige beinhalten?<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>a) Am aller wichtigsten ist &#8211; ob m&uuml;ndlich oder schriftlich &#8211; eine exakte Sachverhaltsdarstellung. Alle Fakten rund um die Tierqu&auml;lerei sollen peinlichst genau festgehalten werden, unter dem Motto &#8220;lieber eine (nat&uuml;rlich korrekte) Angabe zuviel als eine zu wenig, die vielleicht entscheidend f&uuml;r die Beweisf&uuml;hrung ist&#8221;:<br \/>Es gilt f&uuml;r den Anzeiger Beweise zu sichern: Name, Adresse der involvierten Personen; Namhaftmachung von Zeugen; Video, Fotos vom verletzten oder get&ouml;teten Tier; Tatwerkzeug; Tatzeit und Tatort des Geschehens; genaue Beschreibung der Tat selber; Zustand des Tieres; Befunderstellung durch einen Tierarzt etc.\n<\/li>\n<li>b) Hinweise, gegen welches Gesetz versto&szlig;en wird, sind sehr zweckm&auml;&szlig;ig. Und auch hier gilt, &#8220;lieber eine Gesetzesstelle zuviel als eine zu wenig anf&uuml;hren&#8221;. Z.B.: &#8220;Anzeige aufgrund von Tierqu&auml;lerei nach &sect; 222 StGB&#8221; und\/oder &#8220;Anzeige wegen Versto&szlig;es gegen das Salzburger Tierschutzgesetz&#8221;, und\/oder &#8220;Anzeige wegen Versto&szlig;es gegen das Tiertransportgesetz&#8221;, etc.\n<\/li>\n<li>c) Beenden Sie die Anzeige mit dem Ersuchen, weiter &uuml;ber den Fortgang des Verfahrens informiert zu werden.\n<p>Und noch ein Tipp: Rufen Sie in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden an und fragen Sie nach dem Stand des Verfahrens, so ger&auml;t der Akt nicht in die unterste Schublade. <\/li>\n<\/ul>\n<p>In der folgenden &Uuml;bersicht, die nur die wichtigsten Punkte enth&auml;lt, sei dargestellt, was einheitlich in allen Bundesl&auml;ndern nach Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der L&auml;nder gesetzlich vorgegeben ist. <br \/>Handlungen und Unterlassungen, die hier nicht enthalten sind, aber nachgewiesen werden kann, dass den Tieren Schmerzen, Sch&auml;den oder Leiden zugef&uuml;gt wurden, sind ebenfalls strafbar.<br \/>Wenn die Leiden ein Ausma&szlig; annehmen, dass von Qualen gesprochen werden muss, greift der &sect; 222 StGB, f&uuml;r dessen Vollziehung, wie schon oben erw&auml;hnt, das Bezirksgericht zust&auml;ndig ist.<\/p>\n<p><strong>F&uuml;r alle Tiere gilt, immer und &uuml;berall:<\/strong><\/p>\n<p>Tieren d&uuml;rfen nicht ungerechtfertigte Schmerzen, Sch&auml;den oder Leiden zugef&uuml;gt werden und sie d&uuml;rfen nicht mutwillig get&ouml;tet werden.<\/p>\n<p><strong>F&uuml;r landwirtschaftliche Nutztiere gilt:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>bei Stallhaltung m&uuml;ssen alle Tiere t&auml;glich auf Verletzungen und Erkrankungen oder auf St&ouml;rungen der sie versorgenden technischen Einrichtungen &uuml;berpr&uuml;ft werden, Weidetiere mindestens ein Mal pro Woche,<\/li>\n<li>K&auml;lber bis zu 2 Wochen und Mastk&auml;lber d&uuml;rfen nicht in dauernder Anbinde oder Einzelstandhaltung gehalten werden,<\/li>\n<li>die Halsanbindung von Schweinen ist verboten,<\/li>\n<li>Schweine d&uuml;rfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelst&auml;nden gehalten werden (wohl aber leider &uuml;ber l&auml;ngere Phasen),<\/li>\n<li>in Best&auml;nden mit mehreren Tieren d&uuml;rfen diese nicht st&auml;ndig einzeln gehalten werden, sie m&uuml;ssen Sozialkontakt mit Artgenossen pflegen k&ouml;nnen,<\/li>\n<li>K&auml;lber d&uuml;rfen nicht auf Vollspalten- oder einstreulosen Teilspaltenb&ouml;den gehalten werden,<\/li>\n<li>die Liegefl&auml;che von Milchk&uuml;hen muss in der Anbindehaltung und Laufstallhaltung mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein,<\/li>\n<li>Schweine d&uuml;rfen nicht auf durchgehenden Vollspaltenb&ouml;den gehalten werden,<\/li>\n<li>Abferkelbuchten m&uuml;ssen zu mindestens zwei Drittel planbefestigt sein,<\/li>\n<li>Tiere d&uuml;rfen nicht dauernd im Dunklen oder unter Dauerlicht gehalten werden, die Lichtphase muss mindestens 8 und darf h&ouml;chstens 18 Stunden betragen,<\/li>\n<li>Tiere sind regelm&auml;&szlig;ig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen,<\/li>\n<li>Seile, Ketten und &auml;hnliche Anbindevorrichtungen sind gen&uuml;gend oft zu kontrollieren und den K&ouml;rperma&szlig;en der Tiere anzupassen,<\/li>\n<li>die Haltung von Mastgefl&uuml;gel ohne Einstreu ist verboten,<\/li>\n<li>Legehennen d&uuml;rfen in K&auml;figen gehalten werden, wenn sie ein Platzangebot von mindestens 450 cm2 je Tier bieten, bei Tieren &uuml;ber 2 Kilogramm K&ouml;rpermasse sind 550 cm2 erforderlich.\n<p><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Bei Tiertransporten gelten folgende Hauptregeln:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>die Fahrer haben sich einer r&uuml;cksichtsvollen Fahrweise zu bedienen,<\/li>\n<li>kranke Tiere und solche kurz vor oder nach der Geburt d&uuml;rfen nicht transportiert werden (ausgenommen beispielsweise zum Tierarzt),<\/li>\n<li>im Regelfalle ist vor Fahrtantritt eine Transportbescheinigung auszuf&uuml;llen, in der unter anderem die letzte Tr&auml;nkung und F&uuml;tterung einzutragen ist, <\/li>\n<li>es ist die k&uuml;rzeste verkehrs&uuml;bliche Fahrtroute zu w&auml;hlen,<\/li>\n<li>Schlachttiere d&uuml;rfen gem&auml;&szlig; &sect; 5 Abs. 2 des Tiertransportgesetzes\/Stra&szlig;e nur bis zum n&auml;chsten geeigneten Schlachthof transportiert werden, bzw. darf eine Entfernung von 130 km (bzw. 260 Autobahnkilometer) nicht &uuml;berschritten werden. Dabei darf eine Fahrtdauer von 6 Stunden nicht &uuml;berschritten werden,<\/li>\n<li>die Tiere m&uuml;ssen &uuml;ber angemessenen Raum verf&uuml;gen und sich niederlegen k&ouml;nnen,<\/li>\n<li>die Transportmittel m&uuml;ssen Schutz vor ung&uuml;nstigen Witterungseinfl&uuml;ssen gew&auml;hren,<\/li>\n<li>Tiertransportfahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen,<\/li>\n<li>werden Tiere in &uuml;bereinander gestapelten Beh&auml;ltnissen transportiert, m&uuml;ssen Vorsichtsma&szlig;nahmen getroffen werden, dass die unten befindlichen Tiere nicht durch Exkremente der ober ihnen transportieren Tiere verunreinigt werden,<\/li>\n<li>die Ladedichte f&uuml;r Schweine von rund 100 kg darf 235 kg\/m2 nicht &uuml;berschreiten, die Mindestma&szlig;e f&uuml;r andere Tiere sind ebenfalls festgehalten.\n<p><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>F&uuml;r Schlachtungen gilt:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Tiere sind so zu schlachten oder zu t&ouml;ten, dass ihnen keine ungerechtfertigten Schmerzen oder Leiden zugef&uuml;gt werden,<\/li>\n<li>Tiere d&uuml;rfen, au&szlig;er bei Notschlachtungen, nur in geschlossenen R&auml;umen geschlachtet werden,<\/li>\n<li>Tiere d&uuml;rfen erst dann in den Schlachtraum gebracht werden, wenn alle notwendigen Vorbereitungen getroffen wurden,<\/li>\n<li>Tiere d&uuml;rfen, sofern &uuml;berhaupt notwendig, erst unmittelbar vor der Bet&auml;ubung gefesselt werden,<\/li>\n<li>das Aufh&auml;ngen von Tieren an den Hinterbeinen vor der Bet&auml;ubung ist verboten,<\/li>\n<li>warmbl&uuml;tige Tiere m&uuml;ssen vor dem Blutentzug bet&auml;ubt werden, au&szlig;er bei rituellen Sch&auml;chtungen,<\/li>\n<li>T&ouml;ten durch Genickschlag ist, au&szlig;er bei Kaninchen, verboten,<\/li>\n<li>es ist verboten, lebenden Fr&ouml;schen die Schenkel abzuschneiden oder auszurei&szlig;en.\n<p><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>F&uuml;r die Haltung von Heimtieren gilt:<\/strong> <\/p>\n<ul>\n<li>chirurgische Eingriffe, die nicht f&uuml;r Heilzwecke erforderlich sind, ausgenommen der Kastration und Sterilisation, sind grunds&auml;tzlich verboten, dazu z&auml;hlen:<\/li>\n<li>das Durchtrennen der Stimmb&auml;nder,<\/li>\n<li>das Kupieren der Schw&auml;nze und Ohren,<\/li>\n<li>das Entfernen von Krallen und Z&auml;hnen,<\/li>\n<li>Z&uuml;chtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen, Sch&auml;den, Leiden oder &Auml;ngste bereiten, also sogenannte Qualz&uuml;chtungen, d&uuml;rfen nicht vorgenommen werden.\n<p><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Verboten ist weiters:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Zucht zur Erh&ouml;hung der Kampfbereitschaft und Aggressivit&auml;t,<\/li>\n<li>einem Tier Leistungen abzuverlangen, die seine Kr&auml;fte offensichtlich &uuml;bersteigen,<\/li>\n<li>Tierk&auml;mpfe zu veranstalten, die auf Verletzungen, Gesundheitssch&auml;den oder T&ouml;tung ausgerichtet sind, oder mutwillig ein Tier durch ein anderes hetzen zu lassen,<\/li>\n<li>ein Tier zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zu Werbung oder &auml;hnlichen Zwecken heranzuziehen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Sch&auml;den, Leiden oder unn&ouml;tige schwere &Auml;ngste f&uuml;r das Tier verbunden sind,<\/li>\n<li>Fangger&auml;te so zu verwenden, dass sie nicht unversehrt fangen oder sofort t&ouml;ten,<\/li>\n<li>ein Tier, das zum Leben in der freien Natur unf&auml;hig ist, oder ein Heimtier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen,<\/li>\n<li>die Anwendung &uuml;berm&auml;&szlig;iger H&auml;rte sowie die Anwendung von Strafsch&uuml;ssen bei der Abrichtung und der Pr&uuml;fung von Hunden,<\/li>\n<li>ein Tier, f&uuml;r das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverz&uuml;glichen, schmerzlosen T&ouml;tung weiterzugeben oder zu erwerben,<\/li>\n<li>einem Tier Futter vorzusetzen, dass ihm offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Sch&auml;den verursacht,<\/li>\n<li>ein Tier unsachgem&auml;&szlig; zu verwahren, beispielsweise es in einem PKW oder in abgeschlossenen K&auml;figen Temperaturen auszusetzen, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit schweren &Auml;ngsten f&uuml;r das Tier verbunden sind,<\/li>\n<li>die Verwendung von Stachelhalsb&auml;ndern sowie von elektrischen oder chemischen Dressurger&auml;ten,<\/li>\n<li>das Zuf&uuml;hren von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung,<\/li>\n<li>das Vernachl&auml;ssigen von Tieren, das mit Leiden, Sch&auml;den oder schweren &Auml;ngsten verbunden ist,<\/li>\n<li>die T&ouml;tung von Hunden zur Gewinnung von Nahrung, Hundefett, Fellen,<\/li>\n<li>Hunden muss mindestens einmal t&auml;glich ihrem Bewegungsbed&uuml;rfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Wenn sie in Zwingern gehalten werden, m&uuml;ssen diese mindestens 15 m2 gro&szlig; sein. Sie m&uuml;ssen mindestens zweimal t&auml;glich Sozialkontakt haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Aufrufe: 211<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein aufkl&auml;rendes Gespr&auml;ch nicht mehr hilft Wenn man eine schlechte Behandlung von Tieren beobachtet, z.B. einen Hund, der mehr oder minder den ganzen Tag an einer viel zu kurzen Kette gehalten wird, ist es unsere B&uuml;rgerpflicht, dagegen einzuschreiten. 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