{"id":1263,"date":"2020-03-24T15:24:25","date_gmt":"2020-03-24T14:24:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2020\/03\/24\/qtieranweq-fsterreichq\/"},"modified":"2020-03-24T15:24:25","modified_gmt":"2020-03-24T14:24:25","slug":"qtieranweq-fsterreichq","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2020\/03\/24\/qtieranweq-fsterreichq\/","title":{"rendered":"&#8220;Tieranw\u00e4lte&#8221; f\u00fcr \u00d6sterreich"},"content":{"rendered":"<p class=\"klein\">In &Ouml;sterreich besteht weder auf Bundes- noch auf L&auml;nderebene eine Tieranwaltschaft. Das Amt wurde von uns im Rahmen der Forderung nach einem einheitlichen Bundesgesetz zum Schutz der Tiere gefordert. Das Tierschutzvolksbegehren und der Entwurf eines Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere vom Mai 1999 ist noch immer h&auml;ngig. <br \/>Ein j&uuml;ngst verfasstes Rechtsgutachten der Schweizer Stiftung &#8220;F&uuml;r das Tier im Recht&#8221; er&ouml;rtert die Frage, auf welcher Ebene ein Tieranwalt unter der Bedingung zu installieren sei, dass ein &ouml;sterr. Bundestierschutzgesetz nicht oder erst zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt zustande kommen soll. <\/p>\n<p class=\"klein\">&#8220;Eine der tragenden Ideen unserer Rechtsordnung ist es, dass niemand bloss ein Objekt der T&auml;tigkeit staatlicher Organe sein soll, sondern dass jedermann den Anspruch auf Respektierung seiner Rechte durch Beh&ouml;rden und auf Vertretung seiner Interessen gegen&uuml;ber staatlichen Organen hat. Folglich soll jedermann, dessen Rechtsposition durch den Inhalt eines beh&ouml;rdlichen Aktes betroffen sein kann, den Anspruch haben, an dem Verfahren, das der Setzung eines Rechtsaktes vorausgeht, aktiv teilnehmen und dabei seine Rechtsstandpunkte vertreten k&ouml;nnen&#8221; .(1) <\/p>\n<p class=\"klein\">Mit dem Hinweis auf den Rechtsstatus von Tieren wird analog dasselbe f&uuml;r Tiere gefordert, wahrgenommen durch einen Tieranwalt. Ein Tieranwalt soll auf L&auml;nder- und auf Bundesebene sowohl im gerichtlichen Strafverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung erhalten. Im vorliegenden Rechtsgutachen werden nachstehende Forderungen formuliert :<\/p>\n<p class=\"klein\">1. Ein auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen von der&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Exekutive gew&auml;hlter Tieranwalt nimmt im&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verwaltungsstrafverfahren und in gerichtlichen Strafverfahren&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; wegen Tierqu&auml;lereien und anderen Tierschutzwidrigkeiten die&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Rechtsstellung eines Privatankl&auml;gers i. S. von &sect; 8 und &sect; 56&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; des AVG und &sect; 46 StPO wahr.<\/p>\n<p><span class=\"klein\"><\/p>\n<p>2. Die Vollzugsbeh&ouml;rden im Tierschutz stellen dem Tieranwalt&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kopien der vom Amt verfassten Strafanzeigen wegen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; zu. Der Tieranwalt ist befugt, bei den Vollzugsbeh&ouml;rden im&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tierschutz Einsicht in die Akten zu nehmen, die f&uuml;r ein&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; gerichtliches oder Verwaltungsstrafverfahren von Bedeutung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; sein k&ouml;nnen, insbesondere in Strafanzeigen privater Dritter&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; sowie Berichte und Aktennotizen der Vollzugsbeh&ouml;rden.<\/p>\n<p>3. Die Verwaltungsstraf- und die gerichtlichen Beh&ouml;rden teilen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; dem Tieranwalt die Er&ouml;ffnung eines Untersuchungsverfahrens&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; wegen Verletzung von Bestimmungen der&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tierschutzgesetzgebung mit und laden ihn zu den&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; partei&ouml;ffentlichen Untersuchungshandlungen ein.<\/p>\n<p>4. Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige einer&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tierschutzorganisation zur&uuml;ck, ist der Tieranwalt befugt, sie&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &uuml;ber Stand und Ausgang des Verfahrens zu informieren. <\/p>\n<p><strong>Zum &#8220;Privatankl&auml;ger&#8221; im Verwaltungsstrafrecht<br \/><\/strong><br \/>Das Verwaltungsstrafrecht ist im Wesentlichen im Einf&uuml;hrungsgesetz (EGVG), im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) geregelt. Es spricht weder vom &#8220;Verletzten&#8221;, noch vom &#8220;Gesch&auml;digten&#8221;, noch vom &#8220;Privatbeteiligten&#8221;. Erw&auml;hnt wird bloss der &#8220;Privatankl&auml;ger&#8221; im Sinne von &sect; 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG in der Fassung vom 1. Januar 1999). Er ist Partei im Sinne von &sect; 8 AVG und hat zur Wahrung seiner Rechtsanspr&uuml;che und rechtlichen Interessen insbesondere folgende (Mitwirkungs-) Rechte im Verfahren:<br \/>Akteneinsicht (&sect; 17), Parteingeh&ouml;r (&sect;&sect; 37, 43 Abs.2 und 3, &sect;&sect; 65 und 67 d), Kenntnisnahme vom und Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (&sect;&sect; 37, 45 Abs.3), Ablehnung von nichtamtlichen Dolmetschern und nichtamtlichen Sachverst&auml;ndigen (&sect;&sect; 39a und 53), Verk&uuml;ndung und Zustellung des Bescheides (&sect; 62 Abs.2 und 3), Erhebung der Berufung (&sect; 63), Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (&sect; 69), Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (&sect; 71) und Geltendmachung der Entscheidungspflicht (&sect; 73).(2) <\/p>\n<p><strong>&#8221; Im &ouml;sterr. Recht enthalten verschiedene Rechtsvorschriften Bestimmungen, die ausdr&uuml;cklich Parteirechte f&uuml;r bestimmte Personen oder Institutionen begr&uuml;nden. So ist etwa in der Bundesverfassung vorgesehen, dass die Gemeinde in Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbeh&ouml;rden Parteistellung hat&#8221;. (3)<\/strong><\/p>\n<p>Somit kann in einem Rechtserlass eine Bestimmung verlangt werden, dass ein jeweils L&auml;nderweit t&auml;tiger und von der Regierung auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen bezeichneter &#8220;Tieranwalt&#8221; in Verwaltungsstrafverfahren wegen Tierqu&auml;lereien und anderen Tierschutzwidrigkeiten Parteistellung im Sinne von &sect; 8 und &sect; 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erhalten soll. Darunter fallen die weiter oben umschriebenen einzelnen Parteirechte. <\/p>\n<p><strong>Zum &#8220;Privatankl&auml;ger&#8221; im Strafprozessrecht<br \/><\/strong><br \/>Die &ouml;sterr. Strafprozessordnung (StPO) kennt den &#8220;Verletzten&#8221;, den &#8220;Gesch&auml;digten&#8221;, den &#8220;Privatankl&auml;ger&#8221; und den &#8220;Privatbeteiligten&#8221;. Der Begriff des Gesch&auml;digten wird nicht einheitlich umschrieben und verwendet. Wer von einer Straftat in seinen Rechtsg&uuml;tern beeintr&auml;chtigt wird, kann seine Rechte im Strafverfahren als &#8220;Privatankl&auml;ger&#8221; oder &#8220;Privatbeteiligter&#8221; wahrnehmen. Wer Privatankl&auml;ger ist, ergibt sich nur aus dem materiellen Strafrecht; Privatbeteiligter ist der durch ein Offizialdelikt in seinen Rechten Verletzte, der sich wegen seiner privatrechtlichen Anspr&uuml;che dem Strafverfahren angeschlossen hat ( &sect; 47 StPO). <br \/>Der Privatankl&auml;ger im Sinne von &sect; 46 StPO ist berechtigt, dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterst&uuml;tzen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und &uuml;berhaupt alle Schritte zu unternehmen, die sonst dem Staatsanwalt zustehen (&sect; 46 Abs. 2). Er ist formelle Prozesspartei, er hat jederzeit das Recht zur Akteneinsicht (&sect; 34 Abs.3), er kann schriftlich oder m&uuml;ndlich Antr&auml;ge stellen, &uuml;ber die dann immer eine gerichtliche Entscheidung ergehen muss. Auch gibt er &uuml;ber Antr&auml;ge des Beschuldigten oder auf Befragen des Gerichts Erkl&auml;rungen ab (&sect; 35). Dem Staatsanwalt gegen&uuml;ber ist der Privatankl&auml;ger bloss unma&szlig;geblich benachteiligt. (4)<br \/>Somit dr&auml;ngt sich im Strafverfahrensrecht auf, einen auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen bezeichneten Tieranwalt zu fordern, welcher in Strafverfahren wegen Tierqu&auml;lereien die Aufgaben eines Privatankl&auml;gers im Sinne von &sect; 46 der Strafprozessordnung wahrnimmt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"small\">1 Gerhard Wielinger\/ Gunther Gruber, Einf&uuml;hrung in das &ouml;sterr.&nbsp;&nbsp; Verwaltungsverfahrensrecht, Graz, 1988, S. 41<\/p>\n<p class=\"small\">2 vgl. Robert Walter \/ Rudolf Thienel, Die &ouml;sterr. Verwaltungsverfahrensgesetze,&nbsp;&nbsp; 14. Auflage, Wien 2001, N 5 zu &sect; 8 AVG, S. 45 und N6 zu &sect; 56 VStG, S. 259;&nbsp;&nbsp; Gerhart Wielinger\/ Gunther Gruber, Einf&uuml;hrung in das &ouml;sterr.&nbsp;&nbsp; Verwaltungsverfahrensrecht, Graz, 1988, S. 41<\/p>\n<p class=\"small\">3 vgl. Wielinger \/ Gruber, a.a.O., S.44<\/p>\n<p class=\"small\">4 Winfried Platzgummer, Grundz&uuml;ge des &ouml;sterr. Strafverfahrens, Wien, 1984, S.46<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><\/span><\/p>\n<p>Aufrufe: 183<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In &Ouml;sterreich besteht weder auf Bundes- noch auf L&auml;nderebene eine Tieranwaltschaft. Das Amt wurde von uns im Rahmen der Forderung nach einem einheitlichen Bundesgesetz zum Schutz der Tiere gefordert. 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