{"id":1273,"date":"2020-03-24T15:45:42","date_gmt":"2020-03-24T14:45:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2020\/03\/24\/fentliche-hand-kostenpflichtig\/"},"modified":"2020-03-24T15:45:42","modified_gmt":"2020-03-24T14:45:42","slug":"fentliche-hand-kostenpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2020\/03\/24\/fentliche-hand-kostenpflichtig\/","title":{"rendered":"\u00d6ffentliche Hand kostenpflichtig &#8211;"},"content":{"rendered":"<p>In der Praxis ist es &uuml;blich, dass gemeinn&uuml;tzige Tierschutzvereine, die sich im wesentlichen aus Mitgliedsbeitr&auml;gen und Spenden finanzieren, gefundene, herrenlose, sichergestellte bzw. f&uuml;r verfallen erkl&auml;rte Tiere in ihre Obhut nehmen. Den Tierschutzvereinenn entstehen dadurch erhebliche Kosten f&uuml;r Unterbringung, Verpflegung und tier&auml;rztliche Betreuung; Ein Rechtsgutachten von Univ.Prof. DDr. Mayer &#8220;&Uuml;bergabe von Tieren an Tierschutzvereinigungen &#8211; Verantwortlichkeit der Gebietsk&ouml;rperschaften&#8221; kl&auml;rt die rechtliche Verpflichtung von Bund, L&auml;ndern und Gemeinden, f&uuml;r die Verwahrung und Versorgung herrenloser Haustiere zu sorgen. Tierschutzvereine k&ouml;nnen Ersatzanspr&uuml;che geltend machen. Verschiedene F&auml;lle sind zu unterscheiden.<\/p>\n<p>1. &Uuml;bergabe von Tieren in Vollziehung der Tierschutzgesetze<br \/>Die Tierschutzgesetze der L&auml;nder sehen vor, dass Amtstier&auml;rzte im Zuge der Aus&uuml;bung unmittelbarer beh&ouml;rdlicher Befehls- und Zwangsgewalt befugt sind, Eigent&uuml;mern unter bestimmten Voraussetzungen ein Tier abzunehmen und es an Institute, Vereinigungen oder Personen zur Betreuung zu &uuml;bergeben. Wird ein Tier auf Veranlassung des Amtstierarztes einem Tierschutzhaus in Obhut &uuml;bergeben, so kommt ein Verwahrungsvertrag zwischen dem &ouml;rtlichen Tierschutzverein und dem Bundesland zustande. Auch wenn keine besonderen Absprachen erfolgen, hat das Land gem&auml;ss &sect; 967 ABGB Aufwandersatz zu leisten. <\/p>\n<p>2. Gefundene Tiere<br \/>Dem Recht des Fundes unterliegen Tiere, die verloren sind; verloren ist ein Tier, das zwar in jemandes Eigentum, aber in niemandes Gewahrsame steht. Jeder Finder muss das Fundtier der Sicherheitsbeh&ouml;rde anzeigen. Gibt sie das Tier in die Obhut eines Tierschutzvereines , schlie&szlig;t sie damit konkludent einen Verwahrungsvertrag; sie wird dabei f&uuml;r den Bund t&auml;tig, weil sie diese Ma&szlig;nahme im Zusammenhang mit Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei zu besorgen hat; diese fallen in die Vollzugskompetenz des Bundes. Damit wird der Bund Hinterleger isd &sect; 967 ABGB und zum Aufwandersatz verpflichtet. Sollte ein Tier von einem Tierschutzverein aufgefunden werden, so muss dies ebenfalls der Sicherheitsbeh&ouml;rde angezeigt werden. Auch in diesen F&auml;llen wird man davon ausgehen k&ouml;nnen, dass ein Verwahrungsvertrag zwischen dem &ouml;rtlichen Tierschutzverein und dem Bund zustande gekommen ist. <\/p>\n<p>3. &#8220;Sichergestellte&#8221; Tiere<br \/>Eine vergleichbare Regelung besteht f&uuml;r Tiere, die gem &sect; 42 SicherheitspolizeiG sichergestellt werden; dazu kann es kommen, wenn der Eigent&uuml;mer durch einen Unfall, durch Tod oder zB Haftantritt nicht mehr in der Lage ist, f&uuml;r das Tier zu sorgen; weiters etwa dann, wenn Tiere bei einem gef&auml;hrlichen Angriff als Kampfmittel verwendet wurden. In diesen F&auml;llen ist die Beh&ouml;rde zur Verwahrung des Tieres verpflichtet und hat daf&uuml;r die Kosten zu tragen; diese Kosten sind vom Rechtstr&auml;ger Bund zu tragen, weil die Vollziehung des SicherheitspolizeiG eine Aufgabe des Bundes darstellt. <\/p>\n<p>4. Tiere als Gegenstand der &ouml;rtlichen Sicherheitspolizei<br \/>Anders verh&auml;lt es sich, wenn aufgefundene (entwichene, streunende) Tiere zu einem &#8220;Missstand&#8221; f&uuml;hren &#8211; dh. wenn Menschen konkret gef&auml;hrdet oder bel&auml;stigt werden oder die Gefahr einer Sachbesch&auml;digung droht. Diesfalls ist das gefundene Tier nicht mehr eine &#8220;gefundene Sache&#8221; nach den &sect; 388ff ABGB. F&uuml;r den Fall des Missstandes besteht eine Abwehrpflicht f&uuml;r die betreffende Gemeinde im Rahmen der &ouml;rtlichen Sicherheitspolizei. Gibt die Gemeinde ein Tier in diesem Zusammenhang in die Obhut eines Tierheimes, so besorgt sie damit eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches und hat den dadurch entstehenden Aufwand zu tragen.<\/p>\n<p>Aufrufe: 198<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Praxis ist es &uuml;blich, dass gemeinn&uuml;tzige Tierschutzvereine, die sich im wesentlichen aus Mitgliedsbeitr&auml;gen und Spenden finanzieren, gefundene, herrenlose, sichergestellte bzw. f&uuml;r verfallen erkl&auml;rte Tiere in ihre Obhut nehmen. 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