{"id":1274,"date":"2020-03-24T15:45:45","date_gmt":"2020-03-24T14:45:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2020\/03\/24\/tiertransportgesetz-stra-lere-transportzeiten-eu-konform\/"},"modified":"2020-03-24T15:45:45","modified_gmt":"2020-03-24T14:45:45","slug":"tiertransportgesetz-stra-lere-transportzeiten-eu-konform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2020\/03\/24\/tiertransportgesetz-stra-lere-transportzeiten-eu-konform\/","title":{"rendered":"Tiertransportgesetz-Stra\u00dfe : l\u00e4ngere Transportzeiten EU-konform"},"content":{"rendered":"<p>Gem&auml;&szlig; dem &ouml;sterr. Tiertransportgesetz-Stra&szlig;e (TGSt) &#8211; BGBl. Nr.411\/1994, zuletzt ge&auml;ndert durch BGBl. I Nr. 134\/1999 &#8211; d&uuml;rfen Schlachttiertransporte nur bis zum n&auml;chstgelegenen geeigneten inl&auml;ndischen Schlachtbetrieb durchgef&uuml;hrt werden. Sind jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 6 Stunden bzw. einer Strecke von max. 130 km mehrere Schlachtbetriebe erreichbar, so darf jeder davon angefahren werden (&sect;5 Abs. 2 TGSt).<\/p>\n<p><span class=\"fett\"><strong>Zwingende EU-Vorgaben<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Auf Ebene des Gemeinschaftsrechts gibt es die RL 95\/29\/EG, die auch Bestimmungen &uuml;ber Transport- und Fahrtdauer von Tiertransporten enth&auml;lt. Einerseits gelten diese Bestimmungen nicht nur f&uuml;r Schlachttiertransporte, sondern f&uuml;r alle Lebendtiertranporte von Rindern, Schafen, Schweinen, Ziegen und Einhufern, insofern sind die Bestimmungen strenger als die &ouml;sterreichischen. Andererseits d&uuml;rfen die Tiertransporte in jedem Fall 8 Stunden dauern, bei Verwendung bestimmter Spezialfahrzeuge auch sehr viel l&auml;nger (Dauer h&auml;ngt von der Tierart ab) &#8211; bis zu 14 Stunden, bei Schweinen sogar 24 Stunden, insofern sind die Bestimmungen lockerer als die &ouml;sterreichischen.<\/p>\n<p><span class=\"fett\"><strong>Konkreter Anlassfall<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Ein deutscher Fahrer eines Schlachttiertransporters, Hr. Monsees, wurde in &Ouml;sterreich bestraft, weil er &#8211; von Deutschland kommend &#8211; mit einem Tiertransport l&auml;nger als die zuvor genannten 6 Stunden unterwegs gewesen war (im konkreten Fall mehr als 23 Stunden). Seiner Berufung wurde vom UVS K&auml;rnten nicht stattgegeben, daraufhin erhob er Beschwerde beim VwGH. Dieser unterbrach das Verfahren und beantragte beim EuGH ein sog. Vorabentscheidungsverfahren, d.h., er fragte beim EuGH an, ob das Gemeinschaftsrecht einer Regelung des Inhalts, wie ihn &sect; 5 Abs. 2 TGSt aufweist, entgegensteht. Diese Frage wurde vom EuGH bejaht.<br \/>Handlungsbedarf des Gesetzgebers<br \/>Der &ouml;sterreichische Gesetzgeber reagierte auf dieses Urteil mit einer Erg&auml;nzung. Mit BGBl. I Nr. 134\/1999 wurde das Tiertransportgesetz-Stra&szlig;e (TGSt) dahingehend ge&auml;ndert, dass eine zus&auml;tzliche neue Strafbestimmung in &sect;16 Abs.3 Z4 TGSt eingef&uuml;gt wurde, mit der kurzer Hand eine &Uuml;bertretung der in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber die Transportdauer unter Strafe gestellt wurde. Aus dem Ausland kommende Tiertransporte sind gem&auml;&szlig; den neuen Bestimmungen zu bestrafen, wenn die im Anhang der Richtlinie 95\/29\/EG geregelten Transportzeiten &uuml;berschritten wurden (und nicht mehr wegen &Uuml;berschreitung der nach &sect; 5 Abs. 2 TGSt f&uuml;r Schlachttiertransporte erlaubten Transportzeiten).<\/p>\n<p><span class=\"fett\"><strong>Rechtsgutachten f&uuml;r l&auml;ngere Transportzeiten<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Zur Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Entscheidung des EuGH im Fall Mondees eine Novellierung des &sect; 5 Abs.2 TGSt erforderlich macht, wurde seitens des Bundesministeriums f&uuml;r Verkehr ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten von Univ.-Prof. Michael Holoubek kommt zu dem Schluss, dass &#8220;auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Anpassungs- bzw. Umsetzungsverpflichung eine diesbez&uuml;gliche Regelung (Anpassung des &sect;5 Abs. 2 u. Aufhebung der widerspr&uuml;chlichen Strafbestimmung) gemeinschaftsrechtlich jedenfalls erforderlich&#8221; und &#8220;im Hinblick auf Art. 18 B-VG&#8230; eine Beseitigung des Nebeneinanders der &#8220;Transportdauerregime des &sect; 5 Abs. 2 TGSt und der Ziffern 2 bis 5 des Kapitels VII des Anhangs der RL 95\/29\/EG auch verfassungsrechtlich geboten sei&#8221;. Hinsichtlich inl&auml;ndischer Tiertransporte sei ebenfalls die neue Strafbestimmung anzuwenden. Zwar w&auml;re nach dem Recht der EU die sog. &#8220;Inl&auml;nderdiskriminierung &#8221; zul&auml;ssig, doch w&uuml;rde eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (etwa das ERK. V. 7.10.1997, V 76\/97, V 92\/97) als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend zu qualifizieren sein, da eine Ungleichbehandlung inl&auml;ndischer Tiertransporteure sachlich kaum zu rechtfertigen ist. <\/p>\n<p><span class=\"fett\"><strong>Neuerliche Novelle<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Seitens des Bundesministeriums f&uuml;r Verkehr wird nun das Tiertransportgesetz-Stra&szlig;e novelliert. Die festgeschriebene H&ouml;chsttransportdauer des &sect; 5 Abs.2 TGSt wird fallengelassen. &Uuml;berdies werden Teile der Richtlinie 95\/29\/EG erst im Zuge dieser Novelle umgesetzt, obwohl die Umsetzungsverpflichtung mit 31.12.1996 geendet hat. <\/p>\n<p>Aufrufe: 196<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem&auml;&szlig; dem &ouml;sterr. Tiertransportgesetz-Stra&szlig;e (TGSt) &#8211; BGBl. Nr.411\/1994, zuletzt ge&auml;ndert durch BGBl. 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Sind jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 6 Stunden bzw. einer Strecke von max. 130 km <\/p>\n<p><a class=\"read-more\" href=\"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2020\/03\/24\/tiertransportgesetz-stra-lere-transportzeiten-eu-konform\/\">weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[59,31,15],"tags":[],"modified_by":null,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1274"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1274"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1274\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1274"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1274"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1274"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}