{"id":1279,"date":"2020-03-24T15:45:56","date_gmt":"2020-03-24T14:45:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2020\/03\/24\/tiere-auf-der-weide\/"},"modified":"2020-03-24T15:45:56","modified_gmt":"2020-03-24T14:45:56","slug":"tiere-auf-der-weide","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tierversuchsgegner.at\/wpibt\/2020\/03\/24\/tiere-auf-der-weide\/","title":{"rendered":"Tiere auf der Weide"},"content":{"rendered":"<p>Gelegentlich werden Personen von Weidevieh attackiert und verletzt. Bei der Frage der erforderlichen Verwahrung der Tiere entscheidet, ob die Weide nahe an befahrenen Stra&szlig;en liegt, und es somit zu Konfrontationen von Tieren und motorisierten Verkehrsteilnehmern kommen kann, oder ob die Weide weitab von &ouml;ffentlichem Stra&szlig;enverkehr liegt, also zB Almen. <\/p>\n<p>Der OGH entschied, dass ein Elektrozaun keine ausreichende Verwahrung f&uuml;r eine Pferdeherde darstelle (16.4.1985, 2 Ob 11\/85 SZ 58\/56; OGH 8.7.1993, 8 Ob 1609\/93). Hingegen hat der OGH festgestellt (OGH ZVR 1974\/18; 1977\/296; 1979\/100; 1979\/130; SZ 52\/86), dass die Umz&auml;unung einer Weidefl&auml;che mittels eines Elektrozaunes bei Rindern als hinl&auml;ngliche Verwahrung iS des &sect;1320 ABGB ausreiche. Bei Pferden liege im Hinblick auf deren furchtsame und leicht erregbare Natur als Lauf- und Fluchttiere eine wesentlich gr&ouml;&szlig;ere Gefahr des Ausbrechens aus einer derartigen Umz&auml;unung vor als bei Rindern. Pferde setzen bei geringf&uuml;gigen Anl&auml;ssen panikartige Fluchtreaktionen, w&auml;hrend welcher die sonst f&uuml;r sie in einem Elektrozaun gelegene psychische Schranke zwangsl&auml;ufig unwirksam wird. In der E SZ 58\/56 wurden als ausbruchssicher bei Pferden nur Einfriedungen in Form von Holzpfl&ouml;cken von 20cm Durchmesser und drei bis vier festen Querstangen bei einer Gesamth&ouml;he von 1,4 bis 1,6 m genannt.<\/p>\n<p>F&uuml;r auf Almen gehaltene Tiere (mit oder ohne Zaun) ist der Sorgfaltsma&szlig;stab an die Verwahrungspflicht wesentlich niedriger anzusetzen. Sowohl f&uuml;r K&uuml;he als auch f&uuml;r Pferde sprach der OGH (14.6.1989,1 Ob 564\/89) aus, dass eine Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht von auf Almen gehaltenen Tieren &uuml;berhaupt nur dann besteht, wenn dies mit R&uuml;cksicht auf die spezielle Eigenschaft des Tieres erforderlich ist : &#8220;<span class=\"kursiv\">Wenn der Bekl das Pferd ohne st&auml;ndige Beaufsichtigung auf der eingefriedeten Alm lie&szlig;, ist auch unter Anwendung objektiver Kriterien die Pflicht zur erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung im Sinne des &sect;1320 ABGB erf&uuml;llt. Eine Trennung von Mensch und Tier durch Z&auml;une ist auf Almen keineswegs &uuml;blich. Aus der Tatsache allein, dass ein markierter Wanderweg durch die Almgebiete des Bekl f&uuml;hrte, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bekl auf dieser Alm ohne weitere Beaufsichtigung sein Pferd nicht h&auml;tte weiden lassen d&uuml;rfen oder verpflichtet gewesen w&auml;re, eine abgez&auml;unte Pferdekoppel zu errichten<\/span>&#8220;. In der E EvBl 1970\/326 wurde die Haftung einer Agrargemeinschaft f&uuml;r die Verletzung einer Touristin durch ein Pferd auf einem stark frequentierten Verbindungsweg von einem Parkplatz zur Talstation eines Sesselliftes deshalb bejaht, weil die dort weidenden Pferde schon fr&uuml;her Touristen durch Ansto&szlig;en, ja Bei&szlig;en bel&auml;stigt hatten, und schlie&szlig;lich ein Pferd die Kl durch einen Hufschlag verletzte.<\/p>\n<p>Bei Haltung von Pferden und Rindern auf Almen ist grunds&auml;tzlich ein niedriger Sorgfaltsma&szlig;stab anzulegen. Im Einzelfall ist dieser aber zu erh&ouml;hen, wenn bekannt war, dass sich die Tiere bereits aggressiv oder gef&auml;hrlich Wanderern gegen&uuml;ber verhalten hatten.<\/p>\n<p>Aufrufe: 201<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gelegentlich werden Personen von Weidevieh attackiert und verletzt. 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