EU-Kosmetikrichtlinie wird neu verfasst

Die EU-Kosmetikrichtlinie 76/768/EEG aus dem Jahre 1976 wurde im Laufe der vergangenen 30 Jahre über fünfzig Mal abgeändert, weshalb sie inzwischen ein zerstückeltes, uneinheitliches und unstrukturiertes Regelwerk darstellt. Aus diesem Grund, aber auch um die Bürokratie zu reduzieren und den Herstellern Verwaltungskosten zu ersparen, hat die EU-Kommission beschlossen, eine Neufassung der Kosmetikrichtlinie in Angriff zu nehmen. Diese Neufassung kann sehr wohl auch inhaltliche Änderungen/Verbesserungen enthalten.

Die EU-Kommission weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bei der Neufassung an den Bestimmungen in Bezug auf Tierversuche, die durch die siebte Änderungsrichtlinie erfolgt sind, nicht gerüttelt wird. Demnach dürfen in der EU seit dem Jahre 2003 keine Testungen mittels Tierversuche am kosmetischen Endprodukt durchgeführt werden und auch keine tierversuchsgetesteten Produkte aus Drittländern verkauft werden, wenn eine tierversuchsfreie Methode zur Prüfung des Endproduktes auch außerhalb der EU anerkannt ist.
Ab 2009 dürfen auch für die Inhaltsstoffe/kosmetischen Bestandteile keine Tierversuche mehr zu Testzwecken innerhalb der EU gemacht werden und Produkte aus Drittländern, die sehr wohl im Tierversuch getestet worden sind – mit Ausnahme von drei Tests – nicht mehr verkauft werden.
Erst ab 2013 soll es das totale Verkaufsverbot – auch von Produkten aus Drittländern – für tierversuchsgetestete Kosmetika geben, wobei jedoch diese Frist noch verlängert werden kann.

In der EU gibt es rund 3.000 Hersteller von kosmetischen Mitteln; der Umsatz mit Kosmetika  beträgt etwa 65 Mrd. Euro.

Bis zum 16. März 2007 läuft nun das öffentliche Konsultationsverfahren, demnach zu den Vorschlägen der EU-Kommission Stellungnahmen und Informationen abgegeben werden können. Spätestens im Jahr 2010 ist mit dem neuen EU-Kosmetikgesetz zu rechnen.

Anbei unsere Stellungnahme zum Konsultationsverfahren betreffend Neufassung der Kosmetikrichtlinie:

ad Punkt 3:
Der Überführung der gesamten Kosmetikrichtlinie in eine Verordnung ist der Vorzug zu geben.

ad Punkt 4:
Um die Kosmetikrichtlinie klarer zu gestalten, soll in einem Definitionenkatalog der Begriff “alternative Versuchsmethode” und in Abgrenzung davon der Begriff “tierversuchsfreie Methode” aufgenommen werden.

Begründung:
Im Zusammenhang mit der Anwendung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen wird in den verschiedenen Rechtsakten der Begriff “alternative Versuchsmethode” (oft auch in abgewandelter Form wie “alternative Methode”, “alternative Technik”, “alternative Prüfmethode”, “Alternativmethode”) verwendet, jedoch unterschiedlich interpretiert:

In der geänderten Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel vom 27. Februar 2003 (veröffentlicht im Amtsblatt L66/26) werden unter dem Begriff “alternative Versuchsmethoden” auch solche verstanden bzw. als solche bestimmt, bei denen es zu einer Verringerung von Versuchstieren und/oder von Leiden für die Versuchstiere kommt (siehe Absatz (3) bei der Erwägung nachstehender Gründe ).
Im Gegensatz dazu dürfen gemäß der “Empfehlung der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwendung von Angaben, denen zufolge keine Tierversuche gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates durchgeführt wurden” (veröffentlicht im Amtsblatt L 158/18), nur solche Kosmetika mit der Angabe “keine Tierversuche” versehen werden, “wenn Tierversuche vollständig durch eine Alternativmethode ersetzt wurden und nicht nur eine Verringerung oder Verfeinerung von Tierversuchen stattgefunden hat”.
In Artikel 7 (2) der Tierversuchs-Richtlinie 86/609/EWG wird unter “Alternative” eine Methode verstanden, “bei der kein Tier verwendet” werden darf. Im Artikel 23 derselben Richtlinie werden jedoch unter “alternative Techniken” Methoden verstanden, die “weniger Tiere erfordern und mit weniger Schmerzen verbunden sind”.

Um derartige Widersprüche innerhalb ein und derselben Gesetzesmaterie zu vermeiden, die wiederum im Widerspruch zu anderen Gesetzesmaterien stehen, die den gleichen Gegenstand, nämlich Ersatzmethoden zu Tierversuchen, zum Inhalt haben, und um mehr Klarheit und Transparenz zu schaffen, sollte eine genaue, einheitliche und übergreifende (geltend auch für andere Gesetze mit demselben Gegenstand) Begriffsdefinitionen eingeführt werden.

Vorschlag:
Wir schlagen vor, den Begriff “alternative Versuchsmethode” nur für Methoden zu verwenden, bei denen es bloß zu einer Verringerung der Anzahl von Versuchstieren oder einer Verringerung des Leidens bei den Versuchstieren kommt.
Im Abgrenzung davon bietet sich der Begriff “tierversuchsfreie Methode” an, worunter nur jene Methoden fallen, bei denen Tierversuche völlig – also ohne den Einsatz von Tieren – ersetzt werden konnten.

ad Punkt 7:
Dem Vorschlag, der Kommission ein “flexibleres Mandat” einzuräumen, um eine öffentlich verfügbare Liste der in kosmetischen Mitteln enthaltenen Bestandteile auf dem aktuellen Stand zu halten, ist zuzustimmen.

ad Punkt 8:
Dem Vorschlag, dass in der Kosmetikrichtlinie klar festgelegt wird, dass derjenige, der das Kosmetikprodukt in Verkehr bringt, auch für die Sicherheit des Produktes verantwortlich ist, ist zuzustimmen.

Nachtrag vom 06.02.2008:
Am 05.02.2008 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zu einer Kosmetik-Verordnung vorgelegt, der noch der EU-Ministerrat und das Europäischen Parlament zustimmen muss. Anders als bei einer Richtlinie, muss eine Verordnung von den Mitgliedstaaten umgehend umgesetzt werden.

Nachtrag vom 10.11.2009:
Neufassung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Siehe dazu auch Tierversuche in der Kosmetikindustrie

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