“Schädlinge”

Handlungen zur Vertilgung “schädlicher Tiere” sind nach den Landestierschutzgesetzen keine Tierquälerei. Nager, insbesondere Ratten und Mäuse, gelten als Schädlinge, weil sie Nahrungskonkurrenten des Menschen und potentielle Krankheitsüberträger sein können. Wühlmäuse verursachen Flurschäden, Biber können durch ihre Bauten den geordneten Fluss von Gewässern

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Reiten im Wald

Jedermann darf den Wald gemäß § 33 Abs 1 ForstG zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen, subjektiven Rechtsanspruch, der allen Personen zusteht (Legalservitut zugunsten der Allgemeinheit – VfGH 3.12.1984; Reindl, Die Wegefreiheit im Wald, ZVR

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