Ein jüngst veröffentlichtes Rechtsgutachten der Schweizer “Stiftung für das Tier im Recht” erkennt die Unvereinbarkeit des österreichischen Tierversuchsgesetzes (TVG) mit dem übergeordneten Gemeinschaftsrecht.
In Österreich sind Mehrfachtierversuche immer noch möglich, da die Resultate ausländischer Tierversuche lediglich dann zu berücksichtigen sind, wenn sie auf der Grundlage der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden. Das österreichische Tierversuchsgesetz (TVG) 1988 verlangt eine formelle Prüfung und macht die Anerkennung bereits im Ausland erlangter Ergebnisse von einem nationalen Genehmigungsvorbehalt abhängig.
Gemäß §3 Abs.3 lit. d TVG darf ein Tierversuch nur dann nicht wiederholt werden, “wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden”.
Laut Art. 22 Abs. 1 der EU-Tierversuchsrichtlinie 86/609/EWG ist aber das Ergebnis eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Tierversuchs grundsätzlich und ohne weiteres anzuerkennen, sofern nicht zusätzliche Experimente zum Schutz der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit notwendig sind. Daher ist das österreichische Gesetz nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren.
Vernetzung der Behörden fehlt
Hinzu kommt noch die erschwerende Tatsache, dass es in Österreich fast unmöglich ist, einen Überblick über die bereits erteilten Genehmigungen aufgrund der Kompetenzverteilung (so ist etwa für wissenschaftliche Versuche das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständig, für Versuche in der Industrie der/die jeweilige Landeshauptmann/frau) zwischen Ländern und dem Bund zu bekommen, da keine effiziente Vernetzung der zuständigen Behörden existiert.
Einrichtung einer nationalen Datenbank
Nach dem in Lehre und Rechtsprechung unbestrittenen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts ist §3 Abs.3 lit. d TVG zwar nicht ungültig, dürfte aber durch die zuständigen österreichischen Vollzugsbehörden keine Anwendung finden.
Im Sinne der Klarheit und künftigen Vermeidung von Mehrfachtierversuchen ist eine legislatorische Anpassung des TVG jedoch ebenso geboten wie die Schaffung einer nationalen Datenbank als strukturelle Voraussetzung für einen effektiven und grenzüberschreitenden Informationsaustausch über Tierversuchsmethoden und -ergebnisse.
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