Handlungen zur Vertilgung “schädlicher Tiere” sind nach den Landestierschutzgesetzen keine Tierquälerei. Nager, insbesondere Ratten und Mäuse, gelten als Schädlinge, weil sie Nahrungskonkurrenten des Menschen und potentielle Krankheitsüberträger sein können. Wühlmäuse verursachen Flurschäden, Biber können durch ihre Bauten den geordneten Fluss von Gewässern stören. Die planmäßige Vertilgung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden und die Liegenschaftseigentümer sind verpflichtet, dies zu dulden. Weigern sie sich, Bekämpfungsmaßnahmen – insbesondere das Auslegen von Gift – auf ihren Grundstücken zuzulassen, können sie verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden. Der VwGH hat eine Beschwerde gegen eine derartige Bestrafung abgewiesen (VwGH 16.05.1997). Das Überhandnehmen von Nagetieren kann in unseren Breiten im Regelfall durch hygienische Maßnahmen hintan gehalten werden. Angewandte Bestandsregulierungsmethoden sind die Fangjagd mit Fallen, das Ausbringen von Giften und das Ansiedeln natürlicher Feinde. All diese Maßnahmen rufen aber Gefahren auch für sog. “nicht schädliche Tiere”, zum Teil auch für Menschen hervor. Aus diesen Gründen ist eine strenge ethische Prüfung vor deren Einsatz geboten.
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