Jedermann darf den Wald gemäß § 33 Abs 1 ForstG zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen, subjektiven Rechtsanspruch, der allen Personen zusteht (Legalservitut zugunsten der Allgemeinheit – VfGH 3.12.1984; Reindl, Die Wegefreiheit im Wald, ZVR 1977, 193). Dieser Rechtsanspruch deckt nur das Betreten zum Zwecke der Erholung.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist das Reiten. Die Zulässigkeit des Reitens im Wald hängt vom Willen des Waldeigentümers oder des Forststraßenerhalters ab. Das Gesetz begnügt sich nicht bloß mit einer Duldung des Waldeigentümers, sondern verlangt eine positive Willenserklärung. Es sieht Regelungen vor, wann sie als erteilt gilt. Neben einzelner und persönlicher Zustimmung kann sie mittels Hinweistafeln gemäß § 34 Abs 10 ForstG erteilt werden. Die Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder Benützungszeiten eingeschränkt werden. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
Aufrufe: 191