“Tieranwälte” für Österreich

In Österreich besteht weder auf Bundes- noch auf Länderebene eine Tieranwaltschaft. Das Amt wurde von uns im Rahmen der Forderung nach einem einheitlichen Bundesgesetz zum Schutz der Tiere gefordert. Das Tierschutzvolksbegehren und der Entwurf eines Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere vom Mai 1999 ist noch immer hängig.
Ein jüngst verfasstes Rechtsgutachten der Schweizer Stiftung “Für das Tier im Recht” erörtert die Frage, auf welcher Ebene ein Tieranwalt unter der Bedingung zu installieren sei, dass ein österr. Bundestierschutzgesetz nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommen soll.

“Eine der tragenden Ideen unserer Rechtsordnung ist es, dass niemand bloss ein Objekt der Tätigkeit staatlicher Organe sein soll, sondern dass jedermann den Anspruch auf Respektierung seiner Rechte durch Behörden und auf Vertretung seiner Interessen gegenüber staatlichen Organen hat. Folglich soll jedermann, dessen Rechtsposition durch den Inhalt eines behördlichen Aktes betroffen sein kann, den Anspruch haben, an dem Verfahren, das der Setzung eines Rechtsaktes vorausgeht, aktiv teilnehmen und dabei seine Rechtsstandpunkte vertreten können” .(1)

Mit dem Hinweis auf den Rechtsstatus von Tieren wird analog dasselbe für Tiere gefordert, wahrgenommen durch einen Tieranwalt. Ein Tieranwalt soll auf Länder- und auf Bundesebene sowohl im gerichtlichen Strafverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung erhalten. Im vorliegenden Rechtsgutachen werden nachstehende Forderungen formuliert :

1. Ein auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen von der     Exekutive gewählter Tieranwalt nimmt im     Verwaltungsstrafverfahren und in gerichtlichen Strafverfahren     wegen Tierquälereien und anderen Tierschutzwidrigkeiten die     Rechtsstellung eines Privatanklägers i. S. von § 8 und § 56     des AVG und § 46 StPO wahr.

2. Die Vollzugsbehörden im Tierschutz stellen dem Tieranwalt     Kopien der vom Amt verfassten Strafanzeigen wegen     Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung     zu. Der Tieranwalt ist befugt, bei den Vollzugsbehörden im     Tierschutz Einsicht in die Akten zu nehmen, die für ein     gerichtliches oder Verwaltungsstrafverfahren von Bedeutung     sein können, insbesondere in Strafanzeigen privater Dritter     sowie Berichte und Aktennotizen der Vollzugsbehörden.

3. Die Verwaltungsstraf- und die gerichtlichen Behörden teilen     dem Tieranwalt die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens     wegen Verletzung von Bestimmungen der     Tierschutzgesetzgebung mit und laden ihn zu den     parteiöffentlichen Untersuchungshandlungen ein.

4. Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige einer     Tierschutzorganisation zurück, ist der Tieranwalt befugt, sie     über Stand und Ausgang des Verfahrens zu informieren.

Zum “Privatankläger” im Verwaltungsstrafrecht

Das Verwaltungsstrafrecht ist im Wesentlichen im Einführungsgesetz (EGVG), im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) geregelt. Es spricht weder vom “Verletzten”, noch vom “Geschädigten”, noch vom “Privatbeteiligten”. Erwähnt wird bloss der “Privatankläger” im Sinne von § 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG in der Fassung vom 1. Januar 1999). Er ist Partei im Sinne von § 8 AVG und hat zur Wahrung seiner Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen insbesondere folgende (Mitwirkungs-) Rechte im Verfahren:
Akteneinsicht (§ 17), Parteingehör (§§ 37, 43 Abs.2 und 3, §§ 65 und 67 d), Kenntnisnahme vom und Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§§ 37, 45 Abs.3), Ablehnung von nichtamtlichen Dolmetschern und nichtamtlichen Sachverständigen (§§ 39a und 53), Verkündung und Zustellung des Bescheides (§ 62 Abs.2 und 3), Erhebung der Berufung (§ 63), Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69), Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71) und Geltendmachung der Entscheidungspflicht (§ 73).(2)

” Im österr. Recht enthalten verschiedene Rechtsvorschriften Bestimmungen, die ausdrücklich Parteirechte für bestimmte Personen oder Institutionen begründen. So ist etwa in der Bundesverfassung vorgesehen, dass die Gemeinde in Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden Parteistellung hat”. (3)

Somit kann in einem Rechtserlass eine Bestimmung verlangt werden, dass ein jeweils Länderweit tätiger und von der Regierung auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen bezeichneter “Tieranwalt” in Verwaltungsstrafverfahren wegen Tierquälereien und anderen Tierschutzwidrigkeiten Parteistellung im Sinne von § 8 und § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erhalten soll. Darunter fallen die weiter oben umschriebenen einzelnen Parteirechte.

Zum “Privatankläger” im Strafprozessrecht

Die österr. Strafprozessordnung (StPO) kennt den “Verletzten”, den “Geschädigten”, den “Privatankläger” und den “Privatbeteiligten”. Der Begriff des Geschädigten wird nicht einheitlich umschrieben und verwendet. Wer von einer Straftat in seinen Rechtsgütern beeinträchtigt wird, kann seine Rechte im Strafverfahren als “Privatankläger” oder “Privatbeteiligter” wahrnehmen. Wer Privatankläger ist, ergibt sich nur aus dem materiellen Strafrecht; Privatbeteiligter ist der durch ein Offizialdelikt in seinen Rechten Verletzte, der sich wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche dem Strafverfahren angeschlossen hat ( § 47 StPO).
Der Privatankläger im Sinne von § 46 StPO ist berechtigt, dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und überhaupt alle Schritte zu unternehmen, die sonst dem Staatsanwalt zustehen (§ 46 Abs. 2). Er ist formelle Prozesspartei, er hat jederzeit das Recht zur Akteneinsicht (§ 34 Abs.3), er kann schriftlich oder mündlich Anträge stellen, über die dann immer eine gerichtliche Entscheidung ergehen muss. Auch gibt er über Anträge des Beschuldigten oder auf Befragen des Gerichts Erklärungen ab (§ 35). Dem Staatsanwalt gegenüber ist der Privatankläger bloss unmaßgeblich benachteiligt. (4)
Somit drängt sich im Strafverfahrensrecht auf, einen auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen bezeichneten Tieranwalt zu fordern, welcher in Strafverfahren wegen Tierquälereien die Aufgaben eines Privatanklägers im Sinne von § 46 der Strafprozessordnung wahrnimmt.

 

1 Gerhard Wielinger/ Gunther Gruber, Einführung in das österr.   Verwaltungsverfahrensrecht, Graz, 1988, S. 41

2 vgl. Robert Walter / Rudolf Thienel, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze,   14. Auflage, Wien 2001, N 5 zu § 8 AVG, S. 45 und N6 zu § 56 VStG, S. 259;   Gerhart Wielinger/ Gunther Gruber, Einführung in das österr.   Verwaltungsverfahrensrecht, Graz, 1988, S. 41

3 vgl. Wielinger / Gruber, a.a.O., S.44

4 Winfried Platzgummer, Grundzüge des österr. Strafverfahrens, Wien, 1984, S.46

 

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