Mitgeschöpf “Tier” braucht Rechtsvertreter, um Tierquälern auf die Spur zu kommen!

Um den Vollzug der Tierschutzbestimmungen im deutschsprachigen Raum – Österreich, Deutschland, Schweiz – nachhaltig zu verbessern, fordert der Arbeitskreis “Juristen für Tierrechte” beim Int. Bund der Tierversuchsgegner (IBT) die flächendeckende Einrichtung von Tieranwaltschaften in allen Bundesländern sowie beim Bund. Die von DDr. Regina Binder verfasste Studie “Rahmenbedingungen für den Vollzug tierschutzrechtlicher Bestimmungen im deutschsprachigen Raum” kommt zu dem erschütternden und ernüchternden Befund: Es herrscht Vollzugsnotstand im Tierschutzrecht ! Viele Tierquälereien werden nicht ausreichend als solche verfolgt. Anzeigen wegen Tierquälereien werden zu einem hohen Prozentsatz zurückgelegt oder der Täter freigesprochen.

Der “Tieranwalt” – wozu?

Diesen Mängeln können “Tieranwälte” entgegentreten – unsere Forderung nach Schaffung von weisungsfreien Tieranwälten, um die Rechte der Tiere aktiv zu vertreten, haben bereits 1996 fast 500.000 Österreicher anlässlich des Tierschutz-Volksbegehrens unterstützt, doch bis heute hat die Politik darauf noch nicht reagiert!

– Strafverfahren werden häufig oberflächlich und in tiermedizinischer und tierschutzrechtlicher Hinsicht unsachgemäss durchgeführt.
– Wichtige Zeugen werden nicht oder verspätet einvernommen und Gutachter nicht zugezogen.
– Verfahren werden zu unrecht eingestellt, eine Verurteilung erfolgt gestützt auf die nicht einschlägigen Bestimmungen, oder das Strafmass ist im Vergleich zu anderen Verurteilungen zu gering.
– Strafe kommt keine abschreckende Wirkung zu, weder für die Gesellschaft, noch für die Straftäter, und Tierschutzvergehen bleiben daher nicht selten Kavaliersdelikte.

Als ein vom Staat eingesetzter Rechtsvertreter des Tieres im gerichtlichen Straf-verfahren gem §222 StGB und im Verwaltungsstrafverfahren nach den 9 Landestierschutzgesetzen soll der Amtsinhaber für die einheitliche Durchset-zung der Tierschutzbestimmungen Sorge tragen. Er soll die Rechte eines Geschädigten im Strafver-fahren wahrnehmen, als ob die Per-son selber etwa als Folge einer schweren Körperver-letzung beeinträchtigt wor-den wäre. Die Tieranwaltschaft könnte auf eine Einvernahme von Zeugen be-harren, Expertinnen und Experten vor-schlagen, Akteneinsicht verlan-gen, Fragen an den Beschuldigten stellen, an Verhandlungen teilnehmen und Einstel-lungsverfügungen und zu milde Urteile anfechten. Sie könnte Strafun-tersuchungs-behörden und Gerichte auch beraten, indem sie ähnliche Fälle als Präjudizien zur Verfügung stellt und etwa Erfahrun-gen mit Gutachtern und bei Beweisauf-nahmen austauscht. Der Bekanntheitsgrad der Tierschutzgesetzge-bung bei den Strafuntersuchungs-behörden und Gerichten würde sich steigern, und krass unterschied-lich ausfallende Urteile könnten einander angeglichen werden. Auch würde durch ein solches Amt dem strukturellen Misstand entgegen getreten, dass der verurteilte Tierquäler ein ge-gen ihn lautendes Strafurteil – zu Lasten des Tieres – anfechten kann, ein ihn frei-sprechendes Urteil aber bloss von der Strafuntersuchungsbe-hörde, nicht aber von der anzeigenden Per-son oder schon gar nicht von einer Tierschutzorganisation an die Rechtsmit-telinstanz weiter gezogen werden kann (Vertretungsdefizit und Waffenungleichheit in tierschutzrechtlichen Verfahren).
In der Literatur wird davon ausgegangen, dass nur jede 5000. Tierquälerei zur Anzeige gebracht wird (0.0002%)! Die statistisch erfassten Vergehen nehmen sich vor dem Hintergrund der tatsächlichen Straftaten wie die Spitze eines Eisbergs aus. Tierquälereien erfolgen für Außenstehende unbeobachtet. Die überwiegende Mehrheit gerichtlicher Verfahren betreffend Tierquälerei enden mit einem Freispruch. Während bei anderen Straftatbeständen von einer Verurteilungsquote von 20% ausgegangen wird, führen nur 12% der zur Anzeige gebrachten Tierquälerei – Vorwürfe tatsächlich zu einer Verurteilung (in 0,000024% vermuteter Tierquälerei- Vorfälle kommt es tatsächlich zu einer gerichtlichen Verurteilung!!!!).

Tieranwaltschaft

– Der Ausbeutung des Tieres steht kein gesetzlicher Fürsprecher   gegenüber, der zur Wahrung des Interesses der Tiere an ihrem   Wohlergehen berufen wäre,

– Die Vollzugsbehörden sind überfordert : objektive   Rechtsfindung ohne einen “Anwalt der Tiere” ist unmöglich. Als   verletzte “Partei” kann sowohl die in ihrem ethischen und   rechtlichen Émpfinden verletzte Allgemeinheit als auch das   geschädigte Tier betrachtet werden,

– Die Institution einer Tieranwaltschaft erfüllt eine   Entlastungsfunktion für die Behörden,

– Tieranwaltschaft soll dem krassen Vollzugsdefizit im   Tierschutzbereich entgegenwirken : fehlende Beschwerde und   Rechtsmittellegitimation des Anzeigers, Verweigerung des   Rechts auf Akteneinsicht,

– die Tieranwaltschaft ist nach dem Vorbild der   Patientenanwaltschaft (§13 Unterbringungsgesetz,   Vereinssachwalter und Patientenanwaltschaftsgesetz)   einzurichten, die seit 1990 die Rechte der Patienten   wahrnimmt.

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