“Tierbefreiung ” – Selbsthilfe im Hühnerstall als nicht strafwürdig gewertet

Ein Tierschützer, der sieben Hühner illegal aus einer Legebatterie befreit hat, geht straflos aus. Das Rechtsgut “Tiereswohl” gehe dem Schutz des Eigentums vor, verantwortete sich der Tierschutzaktivist. Der Mann hatte keine Anzeige bei der Gendarmerie gemacht, sondern war zur Selbsthilfe geschritten. Er holte die Tiere aus dem Stall und brachte sie zur Pflege in die Universitätsklinik Wien – und verwirklichte damit den Tatbestand der dauernden Sachentziehung (nicht Diebstahl, weil er sich das fremde Eigentum nicht aneignen wollte). Eines der Hühner musste eingeschläfert werden.

Ein Tierschützer, der sieben Hühner illegal aus einer Legebatterie befreit hat, geht straflos aus. Das Rechtsgut “Tiereswohl” gehe dem Schutz des Eigentums vor, verantwortete sich der Tierschutzaktivist. Der Mann hatte keine Anzeige bei der Gendarmerie gemacht, sondern war zur Selbsthilfe geschritten. Er holte die Tiere aus dem Stall und brachte sie zur Pflege in die Universitätsklinik Wien – und verwirklichte damit den Tatbestand der dauernden Sachentziehung (nicht Diebstahl, weil er sich das fremde Eigentum nicht aneignen wollte). Eines der Hühner musste eingeschläfert werden.

In 1. Instanz wurde der Aktivist zu einer Geldstrafe von 420 Euro verurteilt. Das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht (9 Bl 72/04) fand mehr Verständnis für den Tierschützer: Es konnte zwar weder einen rechtfertigenden noch einen entschuldigenden Notstand im Sinne des § 10 StGB erkennen, da es den gegenständlichen Eingriff des Mannes nicht als das einzige Mittel zur Abwehr des drohenden Nachteils wertete. Im Rahmen der gesetzlichen Änderung des Tierschutzes sei ein Umdenken aller zu erwarten und könne daher nicht a priori gesagt werden, dass eine Meldung bzw. Anzeige bei den Sicherheitsbehörden erfolglos geblieben und das Eingreifen der Behörde zu spät gekommen wäre.

Das Berufungsgericht hielt die Tat aber für nicht strafwürdig im Sinne des § 42 StGB, da sowohl die Schuld des Täters als auch die Folgen der Tat gering seien. Überdies erschien dem Berufungsgericht die Strafe nicht geboten, um den Täter oder andere von ähnlichen Delikten abzuhalten. Die Folgen der Tat waren gering: Der Schaden betrug 15 Euro.

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