Tiere auf der Weide

Gelegentlich werden Personen von Weidevieh attackiert und verletzt. Bei der Frage der erforderlichen Verwahrung der Tiere entscheidet, ob die Weide nahe an befahrenen Straßen liegt, und es somit zu Konfrontationen von Tieren und motorisierten Verkehrsteilnehmern kommen kann, oder ob die Weide weitab von öffentlichem Straßenverkehr liegt, also zB Almen.

Der OGH entschied, dass ein Elektrozaun keine ausreichende Verwahrung für eine Pferdeherde darstelle (16.4.1985, 2 Ob 11/85 SZ 58/56; OGH 8.7.1993, 8 Ob 1609/93). Hingegen hat der OGH festgestellt (OGH ZVR 1974/18; 1977/296; 1979/100; 1979/130; SZ 52/86), dass die Umzäunung einer Weidefläche mittels eines Elektrozaunes bei Rindern als hinlängliche Verwahrung iS des §1320 ABGB ausreiche. Bei Pferden liege im Hinblick auf deren furchtsame und leicht erregbare Natur als Lauf- und Fluchttiere eine wesentlich größere Gefahr des Ausbrechens aus einer derartigen Umzäunung vor als bei Rindern. Pferde setzen bei geringfügigen Anlässen panikartige Fluchtreaktionen, während welcher die sonst für sie in einem Elektrozaun gelegene psychische Schranke zwangsläufig unwirksam wird. In der E SZ 58/56 wurden als ausbruchssicher bei Pferden nur Einfriedungen in Form von Holzpflöcken von 20cm Durchmesser und drei bis vier festen Querstangen bei einer Gesamthöhe von 1,4 bis 1,6 m genannt.

Für auf Almen gehaltene Tiere (mit oder ohne Zaun) ist der Sorgfaltsmaßstab an die Verwahrungspflicht wesentlich niedriger anzusetzen. Sowohl für Kühe als auch für Pferde sprach der OGH (14.6.1989,1 Ob 564/89) aus, dass eine Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht von auf Almen gehaltenen Tieren überhaupt nur dann besteht, wenn dies mit Rücksicht auf die spezielle Eigenschaft des Tieres erforderlich ist : “Wenn der Bekl das Pferd ohne ständige Beaufsichtigung auf der eingefriedeten Alm ließ, ist auch unter Anwendung objektiver Kriterien die Pflicht zur erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung im Sinne des §1320 ABGB erfüllt. Eine Trennung von Mensch und Tier durch Zäune ist auf Almen keineswegs üblich. Aus der Tatsache allein, dass ein markierter Wanderweg durch die Almgebiete des Bekl führte, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bekl auf dieser Alm ohne weitere Beaufsichtigung sein Pferd nicht hätte weiden lassen dürfen oder verpflichtet gewesen wäre, eine abgezäunte Pferdekoppel zu errichten“. In der E EvBl 1970/326 wurde die Haftung einer Agrargemeinschaft für die Verletzung einer Touristin durch ein Pferd auf einem stark frequentierten Verbindungsweg von einem Parkplatz zur Talstation eines Sesselliftes deshalb bejaht, weil die dort weidenden Pferde schon früher Touristen durch Anstoßen, ja Beißen belästigt hatten, und schließlich ein Pferd die Kl durch einen Hufschlag verletzte.

Bei Haltung von Pferden und Rindern auf Almen ist grundsätzlich ein niedriger Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Im Einzelfall ist dieser aber zu erhöhen, wenn bekannt war, dass sich die Tiere bereits aggressiv oder gefährlich Wanderern gegenüber verhalten hatten.

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