Weidegerechtigkeit

Die Tierschutzgesetze nehmen die weidgerechte Ausübung der Jagd und Fischerei aus ihrem Geltungsbereich aus und übertragen die Auslegung den Normunterworfenen selbst (Jägern, Fischern und ihren Interessensverbänden). Der unbestimmten Rechtsbegriff umfasst Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und die ethische Einstellung des Jägers zum Tier. Er betrifft das Verhalten zum Schutz des Einzelindividuums vor Leiden, Schäden oder Schmerzen sowie ein Handeln im Sinne der Ökosystemgerechtigkeit, insbesondere die Erhaltung gefährdeter Tierarten. Die Regeln der Weidgerechtigkeit haben von einer besonderen Achtung vor dem Tier getragen zu sein und verpflichten zu einem besonders tierschützerischen Verhalten (VwGH 25.11.1992). In einer älteren Entscheidung wird die Jagd dann als weidgerecht bezeichnet, wenn sie dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht (VwGH 5.4.1974).

Die 1911 von der “Freien Vereinigung zum Schutze des Weidwerks” aufgestellten Regeln lauten : Chance gewähren, geeignete Waffe und Munition verwenden, Weitschuss vermeiden, keine Gefährdung von Menschen, gewissenhafte Nachsuche mit Hund, keine tierquälerischen Fangvorrichtungen bei entsprechender Kontrolle und Fütterung zu Notzeiten usw. Eine zeitgemäße Auslegung des Begriffes hat nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Jägers zu erfolgen. Wie unbestimmt der Begriff ist, zeigt sich nicht nur in Auffassungsunterschieden zwischen Nichtjägern und Jägern, sondern auch in einer unterschiedlichen Gesinnung der Jäger selbst. So werden die Fallenjagd oder das Abrichten von Hunden an lebenden Tieren unter der Jägerschaft durchaus unterschiedlich beurteilt. Auch wird die Treibjagd von manchen Jägern für jagdethisch indiskutabel, von anderen für die beste Jagdmethode gehalten.

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