Bedenken hinsichtlich der Ausweitung des Handels mit Langschwanzmakaken (Macaca fascicularis) auf Mauritius und ihre Gefangennahme aus der Wildnis.

Unsere aktuelle EU-Aktion:

An

die Österreichischen EU-Abgeordneten

via Email

Wien, im Juni 2021

Betreff: Bedenken hinsichtlich der Ausweitung des Handels mit Langschwanzmakaken (Macaca fascicularis) auf Mauritius und ihre Gefangennahme aus der Wildnis.

Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 86/609/EWG ersetzt und aufgehoben. Directive 2010/63/EU on protecting animals used for scientific purposes It replaces and repeals Directive 86/609/EEC.

Sehr geehrte EU-Abgeordnete!

Unser Schreiben betrifft die Notlage der Langschwanzmakaken (Macaca fascicularis) in Mauritius. Mauritius ist der Hauptlieferant von Affen für Forschungszwecke in die EU – von dort werden jährlich viele tausende Tiere exportiert.

Für das Jahr 2020 liegen diesbezüglich folgende Zahlen vor:

 Spanien (2.126)

 Frankreich (1.027)

 Niederlande (290)

 Deutschland (29)

Im EU-Raum angekommen, werden die Tiere wahrscheinlich zur Umverteilung weitertransportiert – so zum Beispiel durch das Unternehmen SILABE (Simian Laboratory Europe) mit Sitz in Niederhausbergen / Frankreich. Diese Firma unterhält eine Depot- und Lieferanlage und ist dafür bekannt, Langschwanzmakaken aus Mauritius zu importieren und weiter an Labore in Italien und Deutschland zu verkaufen.

Wir möchten mit diesem Schreiben Ihr Augenmerk auf die jüngste Genehmigung der Regierung von Mauritius für die Erweiterung einer der Primatenhandelsanlagen der Biosphere Trading Ltd. richten – damit verbunden ist auch eine Erhöhung der Fangquote von Wildtieren bis zu 1.000 Langschwanzmakaken für Zuchtzwecke. (Ref. 1 und 2 am Ende des Schreibens).

Des Weiteren wurden im Jahr 2019 174 Langschwanzmakaken mit dem Quellcode „W“ (wild) von Mauritius in die USA exportiert (Ref. 3 am Ende des Schreibens) – relevante Daten für das Jahr 2020 sind noch nicht verfügbar.

Laut Medienberichten beabsichtigt Biosphere Trading Ltd., die lokale Bevölkerung für das Fangen von Affen heranzuziehen, indem Grundeigentümer und Pächter mit Fallen versorgt werden, um der Tiere habhaft zu werden. Biosphere Trading Ltd. kauft dann in der Folge ausgewählte Tiere (Ref. 2 am Ende des Schreibens). Ein solcher Ansatz und derartige Praktiken zur Jagd auf wilde Affen ist alarmierend und wirft massive Bedenken hinsichtlich des Tier- und Artenschutzes auf.

Biosphere Trading Ltd. setzt definitiv ein Kopfgeld für die Affen aus. Neben dem Leid durch Gefangennahme und Eingrenzung dieser Individuen muss man auch große Sorge um das Schicksal jener eingefangenen Affen haben, die in der Folge nicht von Biosphere Trading Ltd. gekauft werden!

In der überarbeiteten Fassung der Richtlinie der Europäischen Union 2010/63/EU (Ersatz für 86/609 / EWG) zum Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren, wurde anerkannt, dass sich Probleme durch die Gefangennahme nichtmenschlicher Primaten aus der Wildnis hinsichtlich Tierschutz, Tiergesundheit und ethischer Belange ergeben. Zwecks Beendigung des Einfangens von Wildtieren für wissenschaftliche Belange und Zuchtzwecke, wird in der Richtlinie als eines der Ziele festgelegt, nach einer angemessenen Übergangszeit nur mehr die Verwendung von nichtmenschlichen Primaten in der Forschung zuzulassen, sofern es sich um Nachkommen von Tieren handelt, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden (F2 / F2 + Generation) oder wenn die Tiere aus autarken Kolonien (SSC) stammen (Ref. 3 am Ende des Schreibens).

2017 wurde eine Machbarkeitsstudie durchgeführt, in der ein Umsetzungsdatum für die Richtlinie im Jahr 2022 festgelegt wurde (Ref. 4 und 5 am Ende des Schreibens).

In dieser Machbarkeitsstudie wurde festgestellt, dass 50% der nichtmenschlichen Primaten, die erstmals im Jahr 2014 in der EU-Forschung zur Verwendung kamen, auf Mauritius geboren wurden. In Stellungnahmen von Primatenzuchtfirmen auf Mauritius wird dargelegt, dass bis etwa in das Jahr 2008 Zuchttiere aus der Wildnis entnommen wurden – danach, so wird behauptet, wurden die autarken Kolonien geschlossen und nur mehr mit Zuchttieren gehandelt.

Im Gegensatz zu diesen Behauptungen ist jedoch aufgrund der oben erwähnten jüngsten Entwicklungen klar, dass Mauritius den Handel mit in der Wildnis gefangenen Langschwanzmakaken für die Zucht und den Export wieder aufgenommen hat. Dies könnte zur Wiederaufnahme großflächiger, kommerzieller Fallenstellungen führen, was einen enormen Rückschritt in Bezug auf den Tierschutz zur Folge hat. In einer Zeit, in der die Europäische Union die Verwendung von wild gefangenen nichtmenschlichen Primaten und deren Nachkommen in erster Generation in der Forschung beendet, ist es somit unvereinbar, wenn die EU Affen aus einem Land importieren sollte, welches nicht nur die Grausamkeit und das Leid von wild gefangenen Tieren zwecks Handel duldet, sondern es auch zulässt, dass dieser Handel ausdehnt wird.

Darüber hinaus stellen wir die Frage, welche Vorkehrungen die EU trifft, um zu gewährleisten, dass aus Mauritius importierte Affen Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tiere sind und nicht aus Betrieben stammen, die am Fang von wilden Langschwanzmakaken zu Zuchtzwecken oder zum direkten Export beteiligt sind.

Wir hoffen, dass Sie diese Bedenken im Europäischen Parlament, in der Europäischen Kommission und im direkten Austausch mit Mauritius zur Sprache bringen.

Bitte lassen Sie uns wissen, falls wir Sie mit weiteren Informationen diesbezüglich unterstützen können.

Wir würden uns über Ihre Stellungnahme zu diesem brisanten Thema freuen, mit freundlichen Grüßen

Gerda Matias (Präsidentin des IBT)

Referenzen :
2. Export à des fins de recherche médicale: feu vert du GM au plus Grand Projet d’élevage. https://defimedia.info/exportation-des-fins-de-recherche…
3. UNEP-WCMC CITES-Datenbank
4. 2010/63 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 am Schutz von Tieren, die zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden (Artikel 10) Richtlinie: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2010/63/oj
5. Die Machbarkeitsstudie (Referenz: 07.0201 / 2014 / SI2.690759 / SER / ENV.A3) gemäß Anforderung in Artikel 10 der Richtlinie 2010/63 / EU über den Schutz von Tieren, die zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.“ – 2017

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