Öffentliche Hand kostenpflichtig –

In der Praxis ist es üblich, dass gemeinnützige Tierschutzvereine, die sich im wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzieren, gefundene, herrenlose, sichergestellte bzw. für verfallen erklärte Tiere in ihre Obhut nehmen. Den Tierschutzvereinenn entstehen dadurch erhebliche Kosten für Unterbringung, Verpflegung und tierärztliche Betreuung; Ein Rechtsgutachten von Univ.Prof. DDr. Mayer “Übergabe von Tieren an Tierschutzvereinigungen – Verantwortlichkeit der Gebietskörperschaften” klärt die rechtliche Verpflichtung von Bund, Ländern und Gemeinden, für die Verwahrung und Versorgung herrenloser Haustiere zu sorgen. Tierschutzvereine können Ersatzansprüche geltend machen. Verschiedene Fälle sind zu unterscheiden.

1. Übergabe von Tieren in Vollziehung der Tierschutzgesetze
Die Tierschutzgesetze der Länder sehen vor, dass Amtstierärzte im Zuge der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt befugt sind, Eigentümern unter bestimmten Voraussetzungen ein Tier abzunehmen und es an Institute, Vereinigungen oder Personen zur Betreuung zu übergeben. Wird ein Tier auf Veranlassung des Amtstierarztes einem Tierschutzhaus in Obhut übergeben, so kommt ein Verwahrungsvertrag zwischen dem örtlichen Tierschutzverein und dem Bundesland zustande. Auch wenn keine besonderen Absprachen erfolgen, hat das Land gemäss § 967 ABGB Aufwandersatz zu leisten.

2. Gefundene Tiere
Dem Recht des Fundes unterliegen Tiere, die verloren sind; verloren ist ein Tier, das zwar in jemandes Eigentum, aber in niemandes Gewahrsame steht. Jeder Finder muss das Fundtier der Sicherheitsbehörde anzeigen. Gibt sie das Tier in die Obhut eines Tierschutzvereines , schließt sie damit konkludent einen Verwahrungsvertrag; sie wird dabei für den Bund tätig, weil sie diese Maßnahme im Zusammenhang mit Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei zu besorgen hat; diese fallen in die Vollzugskompetenz des Bundes. Damit wird der Bund Hinterleger isd § 967 ABGB und zum Aufwandersatz verpflichtet. Sollte ein Tier von einem Tierschutzverein aufgefunden werden, so muss dies ebenfalls der Sicherheitsbehörde angezeigt werden. Auch in diesen Fällen wird man davon ausgehen können, dass ein Verwahrungsvertrag zwischen dem örtlichen Tierschutzverein und dem Bund zustande gekommen ist.

3. “Sichergestellte” Tiere
Eine vergleichbare Regelung besteht für Tiere, die gem § 42 SicherheitspolizeiG sichergestellt werden; dazu kann es kommen, wenn der Eigentümer durch einen Unfall, durch Tod oder zB Haftantritt nicht mehr in der Lage ist, für das Tier zu sorgen; weiters etwa dann, wenn Tiere bei einem gefährlichen Angriff als Kampfmittel verwendet wurden. In diesen Fällen ist die Behörde zur Verwahrung des Tieres verpflichtet und hat dafür die Kosten zu tragen; diese Kosten sind vom Rechtsträger Bund zu tragen, weil die Vollziehung des SicherheitspolizeiG eine Aufgabe des Bundes darstellt.

4. Tiere als Gegenstand der örtlichen Sicherheitspolizei
Anders verhält es sich, wenn aufgefundene (entwichene, streunende) Tiere zu einem “Missstand” führen – dh. wenn Menschen konkret gefährdet oder belästigt werden oder die Gefahr einer Sachbeschädigung droht. Diesfalls ist das gefundene Tier nicht mehr eine “gefundene Sache” nach den § 388ff ABGB. Für den Fall des Missstandes besteht eine Abwehrpflicht für die betreffende Gemeinde im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei. Gibt die Gemeinde ein Tier in diesem Zusammenhang in die Obhut eines Tierheimes, so besorgt sie damit eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches und hat den dadurch entstehenden Aufwand zu tragen.

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